Erstattete Fahrtkosten bei Übungsleiterpauschale - wo in Steuererklärung angeben?

1 Antwort

Wenn Du Honorar bekommen hast, musst Du m.E. das nicht in die Anlage N eintragen, sondern in die Anlage S.

Und Reisekostenerstattungen sind dann einfach nur Einnahmen, und so steht es ja auch im Schreiben der zahlenden Stelle.

Ausserdem glaube ich, dass bei Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale keine Werbungskosten den entsprechenden Einnahmen gegenübergestellt werden dürfen. Dann wären die 100,- also zu versteuern, obwohl Du gleich hohe Ausgaben hattest.

Bantolino 
Fragesteller
 07.12.2023, 13:34
Danke für deine Antwort, ich habe folgendes gelesen:
"1. Für Selbstständige

 Wenn Du als Freiberufler oder mit einem Gewerbe selbstständig bist und den Übungsleiterfreibetrag geltend machen willst, musst Du diesen in der Anlage S in den Zeilen 44 und 45 eintragen" ...

- da ich kein Freiberufler bin, würde ich mich zu Punkt 2 zählen:"2. Für Arbeitnehmer

Wenn Du hingegen als Arbeitnehmer angestellt bist, musst Du die Übungsleiterpauschale in der Anlage N, genauer in Zeile 27, vermerken. Solltest Du als Arbeitnehmer den Freibetrag für Übungsleiter überschritten haben, musst Du anders als Selbstständige keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen, sondern trägst den entsprechenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der selben Anlage N ein. Für das oben genannte Beispiel wären das also wieder 500 Euro, für die Du als Teil Deines Gehalts ganz normal Steuern und Sozialabgaben zahlen müsstest."
Quelle: https://www.mystipendium.de/steuererklaerung/uebungsleiterpauschale

Nach Sichtung dieser Quelle wäre ich nach meinem Verständnis eher weiterhin bei N.

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Andri123  07.12.2023, 14:07
@Bantolino

Ob Du selbständig bist oder angestellter Arbeitnehmer, siehst Du ja daran, ob Du Lohnabrechnungen bekommst und mit Lohnsteuerklasse VI versteuert wirst. Und Du hättest einen Arbeitsvertrag.

Jede Wette, das ist nicht der Fall.

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Bantolino 
Fragesteller
 07.12.2023, 14:23
@Andri123

Hm, ich glaube ich verstehe den Punkt anders.

Ich bin als Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag und Co. bei meiner Hauptarbeit angestellt und würde mich daher zu 2) zählen, wenn ich in meiner Haupttätigkeit freiberuflich wäre, würde ich in 1) kommen.

Verstehe ich es richtig, dass du die es so siehst, als dass ich bei der Nebentätigkeit auch als angestellter Arbeitnehmer oder freiberuflich sein könnte?

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Andri123  07.12.2023, 14:29
@Bantolino

Ja, natürlich wird jedes Einkommen einzeln betrachtet. Du machst also für Deinen Hauptjob die Anlage N und für die Prüfertätigkeit die Anlage S.

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Bantolino 
Fragesteller
 07.12.2023, 14:39
@Andri123

Hm, ich verstehe es leider nicht so. "Wie Du den Freibetrag in Deiner Steuererklärung geltend machst hängt stattdessen nur davon ab, ob Du in Deinem Hauptberuf Angestellter oder Selbstständiger bist." So wie ich das in dem verlinkten Artikel lese, geht es hierbei nur um den Hauptberuf, der für die Einteilung in S oder N maßgeblich ist.

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Andri123  07.12.2023, 14:53
@Bantolino

Dann mach es, wie Du meinst. Für mich ist diese Diskussion beendet.

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Bantolino 
Fragesteller
 07.12.2023, 14:59
@Andri123

Wie gesagt, bin ich dankbar für die Antworten. Jedoch muss es für mich logisch sein, um es nachvollziehen zu können und das ist es leider nicht. Deine Aussage lautet: "Du machst also für Deinen Hauptjob die Anlage N und für die Prüfertätigkeit die Anlage S." die Quelle lautet Maßgeblich für Einteilung der "Prüfertätigkeit" bzw. der Übungsleiterpauschale ist der Hauptberuf, welcher eben für N spricht.
Schade, dass du darauf nicht mehr eingehen magst, trotzdem Danke für deine Antworten!

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