Einzelunternehmen - dann GbR
Ab Juli 14 ist das Einzelunternehmen quasi erloschen und eine GbR gegründet.
Ich wollte jetzt für das Einzelunternehmen die EÜR machen, so wie bisher auch und ab Juli kommt dann die GbR zum Tragen. Ist das so richtig?
Beträge z.B. für Berufsgenossenschaft, Berufshaftpflicht, die im 1. Halbjahr angefallen sind - müsste ich diese dann zu 50% aufteilen und 50% als Sonderbetriebsausgaben angeben oder kann ich die in der EÜR belassen?
Danke und noch einen schönen Vatertag!
1 Antwort
Ja es ist richtig, dass Du für das Einzelunternehmen eine EÜR machen musst , aber ganz so einfach ist es nicht, denn wenn es das gleiche Unternehmen bleibt, aber sich nur die Rechtsform ändert durch Mitbeteiligung muss ja auch alles Anlagevermögen, Büroeinrichtungen e.t.c. an die GbR übertragen werden oder von Ihnen eingebracht werden. das bedeutet Einnahme für Einzelunternehmen aus Inventarverkauf e.t.c.und Ausgabe für die GbR aus Inventarübernahme e.t.c. durch Kauf. Das gilt für alles Inventar im Betriebsvermögen, was steuerlich zuvor als Ausgaben berücksichtigt wurde.
Auch die Berufsgenossenschaftsbeiträge/Versicherungen e.t.c. müssen eigentlich nur für das halbe Jahr bezahlt werden, d.h. ggf. Beiträge an das Einzelunternehmen zurück bezahlt werden und für GbR neu berechnet werden, weil ja andere Rechtsform u.s.w.Deshalb werden tatsächlich die vollen Beiträge als Ausgaben gebucht, weil ja auch bezahlt, aber wenn wegen Vertrags-oder Bescheidänderung Rückerstattung erfolgt, dies wieder als Einnahme im Einzelunternehmen gebucht.
Man könnte hier noch viel viel schreiben, aber dafür wäre ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner oder selber belesen:-)
aber sich nur die Rechtsform ändert durch Mitbeteiligung muss ja auch alles Anlagevermögen, Büroeinrichtungen e.t.c. an die GbR übertragen werden oder von Ihnen eingebracht werden. das bedeutet Einnahme für Einzelunternehmen aus Inventarverkauf e.t.c.und Ausgabe für die GbR aus Inventarübernahme e.t.c. durch Kauf.
Nein, das ist eine Einbringung nach § 24 UmwStG und die geht zu Buchwerten. Eventuell muss für den Hinzugetretenen eine Ergänzungsrechnung gemacht werden.
Bei schenkweiser Übertragung von Anteilen greift für den Übernehmenden außerdem § 6(3) EStG - ebenfalls zu Buchwerten, aber mit Schamfrist. Und für den Übergebenden § 6 (5) EStG.