Darf ein Hartz-IV Empfänger sein Eigenheim behalten?

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Die Arge(n) tun sich mangels qualifiziertem Personal in solchen Dingen oft sehr schwer. Die Verwertung einer vom Eigentümer allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnten Immobilie (Hauptwohnsitz) ist nicht möglich, wenn sie von angemessener Größe ist. Ist das Objekt zu groß oder wohnt nur die Mutter in dem Haus und der Sohn nicht, dann stellt sich die Frage, in wie weit es sich überhaupt um verwertbares Vermögen handelt. Das (in Abt. II hoffentlich erstrangig eingetragene) Wohnrecht stellt nämlich eine entsprechende Belastung dar, die das Nettovermögen mindert bzw. im Zweifelsfall sogar so gut wie unverkäuflich macht. Wer kauft schließlich schon eine Immobilie, in der er nicht in absehbarer Zeit wohnen oder die er nicht kurzfristig vermieten kann ?! In jedem Fall sollte der Sohn gegen den Bescheid der Arge Widerspruch einlegen und nach (wie immer voraussichtlich) negativem Bescheid Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.

Wenn es zu groß ist (ü. 130 qm), kann das sein, bzw. hier gilt es ggf. als vermietet, denn geschützt ist nur das, worin er selbst wohnt.

Diese Sache ist hier schwer zu beurteilen. man müßte wissen, wie das Haus aufgeteilt ist, wie groß, wann das Wohnrecht eingeräumt und warum.

Gegen den Bescheid kann er sich wehren, brqaucht aber einen Anwalt.