Was sind Kosten der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Unterhaltung eines Hauses?

2 Antworten

Ich weiß nicht, was der Verfasser damit im Unterschied zu Instandhaltungskosten meint bzw. gemeint hat!

Sorry, aber entweder ist das Testament oder Dein Erklärungstext sehr laienhaft. Deshalb - auch zum Schutz Deines Sohnes, der mit der Kostenübernahme überfordert sein könnte - würde ich anwaltlichen Rat aufsuchen.

Gleich zweimal treten Begriffe auf, die üblicherweise zu den umlagefähigen Betriebskosten (laienhaft: "Nebenkosten") zählen, nämlich (Haus)Versicherungen und Grundsteuer. Auch die sprachliche Trennung zwischen Instandhaltungskosten und Kosten der (außer)gewöhnlichen Unterhaltung zeugt davon. Letzteres führt zu Deiner völlig berechtigten Frage. Mir ist diese Begriffsunterscheidung völlig fremd, obwohl ich mich mit der Materie seit längerem beschäftige.

Ohne das Testament zu kennen, es scheint die Erbansprüche der Ehefrau zu ignorieren, insofern ist es wohl anfechtbar.

Dabei handelt es sich um die Ansprüche der Frau - sie hat einen Anspruch auf das halbe Vermögen - insofern kann man das nicht mit einem lebenslangen Wohnrecht verrechnen.

Zu der Lastenverteilung der Immobilie kann man nur sagen: ungenau und unpräzise, eben anfechtbar.

Vielen Dank für die schnelle Antwort; sie beantwortet allerdings nicht meine Frage. Dem gesamten Wortlaut des Testamentes ist zu entnehmen, dass mein Vater entweder Rat bei einem RA geholt hat oder sich anderweitig informiert hat. Natürlich habe ich nur die für mich interessante Passage aus dem Testament zitiert. Denn möchte ich nur wissen, was unter die genannten Kosten fällt. Im Zusammenhang mit Nießbrauch hat ich schon von Kosten der gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unterhaltung eines Hauses gehört.

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