Darf die Mietkaution im laufenden Vertrag erhöht werden?

3 Antworten

Gibt es so ein Gesetz?

Warum WG über einen in dieser Form geänderten Vertrag gründen, den man dann im Falle X auch nur noch gemeinschaftlich ! kündigen kann. Warum nicht via Untermietvertrag. Warum begibt man sich in eine solche Art der Abhängigkeit ... gilt wohlgemerkt für Beide.

Der Vermieter ist bereit, mich in den laufenden Vertrag mit aufzunehmen.

Also kein neuer Vertrag, der ihn zu einer anderen Kaution berechtigen würde.

silas12 
Fragesteller
 03.05.2020, 11:53

Richtig, kein neuer Vertrag. Über Deine Fragen haben wir uns bereits Gedanken gemacht und uns für diesen Weg entschieden. Ich suche nur nach Antworten bezüglich der Mietkautions Erhöhung in einem laufenden Vertrag.

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Der bisherige Mietvertrag existiert praktisch nicht mehr.

Es gibt es jetzt einen neuen, nämlich einen, in dem zwei Mieter gesamtschuldnerisch auftreten.

Und in einem neuen Mietvertrag können neue Bedingungen vereinbart werden.

silas12 
Fragesteller
 03.05.2020, 11:49

Wie gesagt habe ich einen Nachtrag zum bestehenden Vertrag erhalten. NUR ICH muss unterschreiben. Also bleibt der alte Vertrag erhalten und nur der Nachtrag ist neu.

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Andri123  03.05.2020, 12:03
@silas12

Und dem Vermieter steht es frei, diesen Nachtrag zu seinen Bedingungen zu unterschreiben oder es zu lassen.

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Petz1900  03.05.2020, 12:26
@silas12

Auf dem ersten Blick vielleicht.

Juristisch aber nicht.

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Mal abgesehen, dass der Nachtrag ohne Mit-Unterschrift des bisherigen Mieters möglicherweise unwirksam sein könnte, ist Folgendes wichtig:

Der Vermieter darf für seine Zustimmung fordern, die Kaution einvernehmlich zu erhöhen, soweit bislang die bisherige Obergrenze von 3 Monatskaltmieten nicht erreicht wurde (siehe hierzu § 551 Abs. 1 BGB).

Will der Vermieter darüberhinaus per Vertragsnachtrag die Kaution anheben, spricht nichts dagegen, den Nachtrag zu unterschreiben und die Kautionserhöhung zu leisten. Nachdem der Vermieter ebenfalls den Nachtrag unterschrieben hat und Du eingezogen bist, kann die über die 3 Monatskaltmieten hinaus geleistete Kaution unter Hinweis auf § 551 Abs. 4 BGB widerrufen und zurückgefordert bzw. von der Kaltmietzahlung einbehalten werden.

Vorsicht ist allerdings geboten bei einer Wohnung in einem vom Vermieter selbstbewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, weil dort der Vermieter sein besonderes Kündigungsrecht nach § 573a BGB ausüben könnte.