Darf bei einer Erbausschlagung über ein Guthaben auf einem Treuhandkonto verfügt werden?

3 Antworten

Hier mal vorausgesetzt, dass das auf dem Treuhandkonto vorhandene Guthaben Teil der Erbmasse ist, dann dürfen auch nur die Erben darüber verfügen.

Wer das Erbe ausschlägt, der ist kein Erbe und hat demnach die Finger davon zu lassen.

Was mich stutzig macht ist das Thema "Treuhandkonto Bestatter".

Sinn macht ein solches Treuhandkonto ja nur, wenn der Bestatter Kontoinhaber und der Kunde Treugeber ist.

Der Kunde hat zu seinen Lebzeiten schon die eigene Bestattung bestellt und bezahlt. Damit das dafür gezahlte Geld bei einer Insolvenz des Bestatters nicht in die Insolvenzmasse fließt wird es auf einem Treuhandkonto angelegt.

Verfügen über das Konto kann nur der Inhaber und das ist der Bestatter.

Die Frage geht an dieser Tatsache vorbei.

Logisch - nur nicht der, der das Erbe ausgeschlagen hat.