Ich, Altersrentner (65) bekomme 80 Euro Grundsicherung. Muss ich das Guthaben von 200 Euro Heizkosten an das Sozialamt abtreten?

3 Antworten

Hallo, habe hier etwas Neueres zum Thema gefunden :

Fachanweisung zu § 22 SGB II    Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.09.2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3). Stand 01.01.2016.

5.4 Anrechnung von Rückzahlungen und Guthaben

Rückzahlungen oder Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind (z.B. aus einer Betriebskosten- oder Wasserkostenabrechnung), mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat nach der Rückzahlung oder Gutschrift. Dabei ist die Rückzahlung oder Gutschrift auf die gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie der Art der Aufwendung entspricht, bei der die Gutschrift angefallen ist. So kann beispielsweise aufgrund einer Rückzahlung des Energieversorgungsunternehmens auch die Miete im Folgemonat gemindert sein.

http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-22/4269084/fa-sgbii-22-kdu/

 

das ist ein umstrittenes Thema, über das sich selbst die Gerichte nicht im Klaren sind.

Lies mal:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Grundsicherung-im-Alter-nach-SGB-XII-Gilt-Stromkosten-Erstattung-als-Einkommen---f268711.html

cyracus  10.02.2016, 04:34

Hallo Primus, in dem von Dir genannten Link geht es ja um Stromkosten. Stromkosten werden ja aus dem Regelsatz gezahlt, und deshalb gehören Guthaben aus der Stromabrechnung auch demjenigen, der's bezahlt hat = dem Grundsicherungsbezieher (es sei denn, mit dem Strom wird auch geheizt, und das Amt muss deshalb einen Teil der Stromkosten übernehmen, dann wird's wohl kompliziert).

Hier geht es aber ja um Heizkosten, die zu den Unterkunftskosten zählen, und die (meist, oft) mit den Betriebskosten vom Amt gezahlt werden.

In diesem Fall ist es aber ja so, dass im Grunde jurge die Unterkunftskosten selbst zahlt, würde man die 80 Euro so aufteilen, dass er damit einen Zuschuss zum Regelsatz erhalten hat. - Wobei das Amt aber auch argumentieren könnte: "Nöö, wir zahlen mit den 80 Euronen Teil der Unterkunftskosten."

In diesem Fall aber zahlt jurge vermutlich den weit größeren Teil der Unterkunftskosten selbst, also müsste das von mir reingegebene Urteil greifen.

Für ALG II-Empfänger wäre mit diesem Urteil der Fall klar. Ob das Urteil nun auf Bezieher von Grundsicherung im Alter = SGB XII übertragbar ist, ist ja die Frage. Denn SGB XII-Bezieher werden ja finanziell vielfach gegenüber ALG II-Beziehern benachteiligt (wie Schonvermögen, Selbstbehalt beim Zuverdienst).

Drücken wir jurge mal die Daumen. LG

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cyracus  10.02.2016, 04:45

Primus, gammonwarmal hat einen interessanten Link reingegeben. Darin heißt es:

Für den Regelungsbereich des SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist darauf hinzuweisen, dass § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in seiner ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung nun ausdrücklich regelt, dass Zuflüsse aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die der Leistungsberechtigte aus seinem Regelsatz erbracht hat, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 82 Rn. 27 sowie zur Begründung BR-Drs. 661/10, S. 210). § 82 Abs. 1 SGB XII lautet:

Demnach müsste jurge zumindest der deutlich größere Teil der Rückzahlung gehören. (Mich würde nicht wundern, wenn das Grundsicherungsamt Cent-genau ausrechnet, was es von der Rückzahlung einbehalten will.)

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Den Großteil Deiner Unterkunftskosten zahlst Du ja selbst. - Bitte lass dies prüfen vom

Deutschen Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. (DSD)

Prüfen Sie kostenlos Ihre Möglichkeiten!
http://mehr-hartz4.net/index.php?id=452

Lass Dich nicht beirren durch den Begriff "hartz-4" - dieser Verein hilft vielen Hartz IV- Beziehern und auch anderen.

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In diesem Artikel von gegen-hartz.de ein Urteil genannt, in dem es ebenfalls um Heizkostenrückzahlung geht:

Heizkostenrückzahlung: Nicht immer ALG II-Kürzung

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/heizkostenrueckzahlung-nicht-immer-alg-ii-kuerzung-3618005.php

Wie in dem Fall hast ja auch Du (wohl von Deiner Rente) den Hauptteil der Unterkunftskosten selbst gezahlt.

Logisch müsste dieses Urteil auch auf Grundsicherungsbezieher nach SGB XII (Grundsicherung im Alter) anzuwenden sein. Weil aber in manchen Bereichen Grundsicherungsbezieher nach SGB II (= Hartz IV) und diejenigen nach SGB XII rechtlich unterschiedlich behandelt werden, ist es sicherer, Du erkundigst Dich beim DSO.

Gib in Deiner Anfrage auch dieses Urteil an und frage, ob das nur für Hartz IV-Bezieher gilt oder auch für diejenigen mit Grundsicherung im Alter. Kopiere dann den Link vom gegen-hartz.de-Artikel rein und gib das gerichtliche Aktenzeichen an (letzte Zeile im Artikel).

Viel Glück!