Beerdigungskosten vom Konto des verstorbenen begleichen?

4 Antworten

Ich kenne das eigentlich so, dass Banken üblicherweise Bestattungskosten nach Vorlage der Rechnung durchaus überweisen, sie müssen es aber nicht. Du selbst darfst natürlich nicht überweisen.

Desweiteren habe ich schon oft erlebt, dass mein Anliegen von dem einem Bankmitarbeiter verneint wird, von einem anderen bejaht. Ich würde es also nochmal woanders versuchen. Bzw. sollte man sowas nicht am Schalter besprechen, sondern mit dem Berater.

Ansonsten halte ich es durchaus für berechtigt, die Bestattungskosten aus der Erbmasse zu begleichen, erst danach kommen die Unterhaltsverpflichteten in die Verantwortung. Aber Du bist ja wohl Auftraggeber und schon deshalb zahlungspflichtig.

Eine Nachlasspflegschaft wird bei so kleinen Summen m.E. nicht eingerichtet. Das Guthaben wird hinterlegt und fällt nach 30 Jahren an den Staat.

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/26-bestattungsrecht-und-bestattungskosten-3-haftung-von-erben-totenfuersorgeberechtigten-und-unterhaltspflichtigen_idesk_PI17574_HI7469843.html&ved=2ahUKEwiO5sDa7avhAhXuxaYKHZv3CC8QFjABegQIBBAB&usg=AOvVaw0SQP6j9WCzjvQtaC8EiqRy

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.ingenieur.de/karriere/arbeitsrecht/wo-erben-da-erbt-staat/&ved=2ahUKEwid2Jr29avhAhVLsaQKHR4KC2gQFjABegQIBRAB&usg=AOvVaw18gFGqeyv1s9e_9y3TMamw

Als Angehöriger mußt Du für die Beerdigungskosten aufkommen, auch wenn Du das Erbe wegen der Überschuldung ausschlägst. Solltest Du vorerst einen Weg finden, die Beerdigungskosten aus der Erbmasse zu begleichen, so wird der Enderbe sich bei Dir diese Kosten wieder zurückholen. Die vorhandene Kontensperrung durch die Bank wieder aufzuheben ist in der Regel auch mit Ausgaben verbunden.

Worauf willst du eigentlich hinaus? Die Beerdigung zahlst du ohnehin auch nach deiner Erbausschlagung und dem Bestattungsunternehmen gegenüber haftets du voll als Auftrageber. Und die 1.500 EUR gehören dir nicht mehr.

Falls es noch andere Totenfürsorgeverpflichtete, etwa Ehegatten, Kinder gäbe, kann man entweder um Kostenersatz aus dem von ihnen angetretetnen Erbe auffordern oder zu anteiliger Tragung aus eigenem Vermögen.

Schlagen alle aus nur dann, wenn ihre Einkünfte, nicht Vermögen oberhalb des Selbstbehaltes liegen: Hartzer, Azubis oder Spozialrentner sind da außen vor.

Ein Nachlaßpfleger wird nicht von Dir beauftragt, sondern vom Amtsgericht bestellt.

Es könnte verschiedene Stellen geben die sich an das Amtsgericht wenden und dort diese derzeit ja offenbar herrenlose Erbe anzeigen. Letztendlich werden diese Kosten also ohnehin entstehen.