...für die gewerbliche Vermittlung von Immobilien benötigt man eine Gewerberlaubnis nach §34c Gewerbeordnung...ohne eine solche Erlaubnis ist die gewerbliche Vermittlung von Immobilien nicht erlaubt...insoweit wäre ein solcher Vertrag wahrschenlich nicht wirksam...Ihr Bekannte könnte also den höheren Kaufpreis einstreichen und müsste Ihnen ggf. nichts zahlen...das Ende einer schönen Bekanntschaft ;-)

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Während der laufenden Zinsbindung kann der Vertrag nur aus einem besonderen Grund gekündigt werden (z.B. Verkauf der Immobilie oder Ablehnung einer "Nachfinanzierung"). Da müsste die Sparkasse schon aus Kulanz mitspielen und das ist eher selten der Fall.

Die sog. Vorfälligkleitsentschädigung (VFW) würde derzeit zudem extrem hoch ausfallen (in etwa in Höhe der tatsächlich bis Ende der Zinsbindung zu zahlenden Zinsen). Eine Umschuldung trotz einer solchen VFE lohnt sich in der Regel nicht.

Sofern die Restlaufzeit der Zinsbindung unter 5 Jahren liegt (am besten unter 3), lohnt es sich eher, sich für die Zeit danach die aktuellen Konditionen mittels eines Forwarddarlehens zu sichern. So jedenfalls meine/unsere Erfahrung bei der Berechnung derartiger "Szenarien".

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Mein Tipp lautet: Steuerberater kontaktieren, denn bei einer Übertragung der Immobilie und der Übernahme laufender Darlehen ist steuerlich so einiges zu beachten.

In der Regel muss das Darlehen übernommen werden (Schuldnerwechsel, keine Umschuldung). Das bedarf aber der Zustimmung der finanzierenden Bank. Ob diese zustimmt, hängt von der Bonität des Kindes ab (ein 20jähriger Azubi hat da schlechte Karten).

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...unter anderem bietet die "Alte Leipziger Bausparkasse" KfW-Darlehen als sog. "Stand-Alone-Produkt" an...einen Vermittler einzuschalten, lohnt sich nicht bzw. wird keinen Erfolg haben...ich zumindest würde mich für eine Provision von 0,50% bis 1% der Darlehenssumme nicht damit beschäftigen (ist wirtschaftlich unsinnig)...

...in einigen Bundesländern (siehe ´Schleswig-Holstein, Hamburg...) können KfW-Darlehen zudem unkompliziert über die Landesförderinstitute beantragt und durchgeleitet werden....

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Bei der KfW gibt es keine Forwarddarlehen, aber man kann das KfW-Darlehen ja ggf. umschulden. Beträgt die Restschuld allerdings unter ca. 40.000 Euro und/oder ist die Immobilie noch mit weiteren Darlehen belastet, kann es kompliziert bis unmöglich werden.

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...insbesondere in den meisten Ballungsgebieten wollen Vermieter und/oder Makler eine Schufa-Auskunft sehen...zudem ist es für Vermieter (und jeden anderen!) kein Problem, herauszufinden, ob ein potentieller Mieter in einem Insolvenzverfahren steckt....

...in Hamburg erscheinen potentielle Mieter inzwischen mit ganzen Bewerbungsmappen...inkl. Gehaltsabrechnungen, Schufa-Eigenauskunft usw...

...wer in einer Privatinsolvenz ist, hat bei den großen Vermietern die besten Chancen...insbesondere bei Stiftungen und Genossenschaften...

...was viele Vermieter nicht wissen: ein Mieter in einem laufenden regulären Insolvenzverfahren hat die mit Abstand am besten geordneten finanziellen Verhältnisse...schließlich werden Einahmen und Ausgaben von einem Insolvenzverwalter überwacht ;-)

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...Nein, muss es grundsätzlich nicht...Darlehensnehmer und Immobilieneigentümer ("Sicherunsggeber") können unterschiedliche Personen sein...allerdings verlangen Banken in der Regel, dass mind. einer der Eigentümer auch Darlehensnehmer wird...jede Bank hat da ganz eigene Spielregeln...

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...Banken behandeln (Mehrheits- oder Allein-)Gesellschafter/Geschäftsführer als Selbständige...es müssen also alle GmbH-Unterlagen vorgelegt werden...dass man hier "nur" ein einfacher Angestellter ist, ist ein weit verbreiteter Irrtum...zum einen haften Mehrheitsgesellschafter oft (direkt oder indirekt)persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, zum anderen hängt auch das selbst gezahlte Angestelltengehalt vom Erfolg und den Zahlen der GmbH ab...es kommt häufig vor, dass der Alleingesellschafter/Geschäftsführer tolle Gehaltsabrechnungen vorlegen kann, das ausgewiesene Gehalt de facto aber gar nicht gezahlt wird...Banken verlangen daher oft auch den Nachweis, dass dieses Gehalt tatsächlich fliest (z.B. mittels Kontoauszug)...

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