Wie ergeben sich Blockfristen bei Kankengeld, wenn man gar keines bezogen hat?

4 Antworten

Wenn während der AU (nicht des Krankengeldbezugs!) eine zweite Diagnose hinzutritt, gelten für die hinzu getretene Krankheit dieselben Blockfristen (es sei denn es lag schon früher wegen dieser Diagnose mal AU vor). Es ist deshalb ratsam, dass die Ärztinnen und Ärzte nicht zu verschwenderisch mit den Diagnosen bei der AU-Bescheinigung umgehen. Die Krankenkassen können aber auch verschiedenen Diagnosen zusammenfassen (z. B. Angststörung und Depressionen). Das ist nicht immer richtig aber eben auch manchmal möglich. Auch die wenn die Erkrankung 2 die Folge einer anderen Erkrankung ist, kann dieselbe Blockfrist entstehen. Das ist aber eine relativ komplexe Berechnung und ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Rechtsgrundlage findet sich im wesentlichen in § 48 Abs. 2 SGB 5.

Noch ein Hinweis. Im Gesetzestext steht zwar etwas vom Bezug des Krankengeldes. Hierzu zählt aber nicht nur der echte Bezug sondern es fallen auch Zeiten darunter in denen der Anspruch zwar dem Grund besteht der Höhe nach aber null ist. Der Krankengeldanspruch entsteht nämlich am Tag nach dem der Arzt die AU festgestellt hat. Der Anspruch ruht aber der Höhe nach solange Lohnfortzahlung gewährt wird. Es kommt also auf den Anspruch dem Grunde nach an nicht auf die Höhe (die auch null sein kann). Das steht dann in Abs. 3 des o. erwähnten Paragraphen.

FrauFanta 
Fragesteller
 08.06.2017, 13:33

Ich freue mich sehr über Anworten. Aber wann bitte soll eine Krankheit hinzugekommen sein. Blockfrist 1 ist beendet, die 3 Jahresfrist ist längst um, es läuft bereits die zweite Blockfrist für die Hüfte. Der Unfall ( Krankheit 2) ereignete sich während einer Arbeitsfähigkeit, ist also auch nicht " hinzugekommen". Ich weiß, das dieses Problem schwierig ist, da es wegen der Hüfte nur 3 mal zu einer AU kam, insgesamt aber nur paar Tage. Eigentlich ist es natürlich der Theorie nach einmal wirklich zu einer fiktiven  AU gekommen während der Krankschreibung durch den Unfall, jedoch wird eine Blockfrist immer und ohne Ausnahme vom ersten Tag der AU gebildet gleich ob Krankengeld bezogen wurde. Und der erste Tag der AU war 2013

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Ich hab das hier gefunden:

https://www.test.de/Krankengeld-Zahlungsstopp-trotz-zweiter-Erkrankung-4729886-0/

Soweit ich das verstanden habe, wird die Krankheit eben nicht als "neu hinzugekommen" gewertet, sonst hättest Du ja wieder Anspruch auf KG.

Entsprechend des Artikels hättest Du keinen Anspruch, weil die Hüfterkrankung ja eben schon vor und während der unfallbedingten Erkrankung (Diagnose?) bestand, und somit während des Bezuges des KG. Aber ich habe nur gegoogeltes Wissen.

Was hat denn die Krankenkasse genau geschrieben? Oder gesagt?

Sonst vielleicht mal in den VdK eintreten und sich dort beraten lassen, wenn hier die Fachleute nicht antworten.

FrauFanta 
Fragesteller
 07.06.2017, 22:29

Deine Antwort ist jetzt nicht sonderlich hilfreich, da 1. die 3 Jahre schon um sind 2. ich gar kein Krankengeld für die Hüfte bezogen habe. Aber trotzdem danke, dass du eine Antwort versucht hast

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Brigi123  07.06.2017, 23:00
@FrauFanta

Sorry, aber hast Du denn den Artikel und das darin enthaltene Urteil überhaupt gelesen?

M.E. trifft das Deine Situation ziemlich genau.

Die Blockfrist dürfte natürlich nicht greifen, da Du ja kein KG bezogen hast wegen der Hüfterkrankung. 

Aber Du hast wegen einer unbekannten anderen Diagnose Krankengeld erhalten bis zur Aussteuerung. Die Hüfterkrankung bestand währenddessen schon, dokumentiert durch die Arztbesuche.

Meine Antwort ist natürlich nicht hilfreich, weil sie  Dir nicht hilft, KG zu erhalten. Aber evtl. ist sie doch richtig.

Also entweder antwortet hier nochmal jemand, der sich auskennt und darauf Lust hat, oder Du holst Dir anderweitig Rat.

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Brigi123  07.06.2017, 23:39
@Brigi123

Du verwechselst m.E. Erstdiagnose und Zweitdiagnose.

Die “erste Diagnose“ ist diejenige, die zum KG-Bezug führte. Das war die unbekannte Diagnose aufgrund des Unfalls.

Nach der Aussteuerung könntest Du m.E. weiterhin KG erhalten, wenn Du eine “neue Diagnose“  hättest.

Die Diagnose “ Hüfterkrankung“  war aber nicht neu, sondern bestand auch schon während des KG-Bezuges.

Die Dreijahresfrist (Blocksperrung) kann sich übrigens doch gar nicht auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung 15.7.2013 beziehen, das sollte Dir doch klar sein, dass es sich um die Leistungen handelt.

Also Du hast hier vieles verquer gedacht.

Aber danke für den Kommentar.

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Hallo,

viele Krankenkassen richten sich nach diesem Rundschreiben (welche es genau sind, ergibt sich aus der Überschrift auf der 1. Seite):

https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/krankengeld/_jcr_content/par/download_1/file.res/gemeinsame_verlautbarung_48_SGB_V_20120905.pdf

Die erste Prüfung bei der Krankenkasse ist, ob eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Hüfte (oder eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung im ursächlichen Zusammenhang) in der Zeit vom 15.7.2010- 14.7.2013 vorgelegen hat.

Gruß

RHW

Hallo FrauFanta,

selbst wenn man in 2013 körperliche Beschwerden bei einer ärztlichen Behandlung feststellt, bedeutet dies doch nicht gleichzeitig, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bzw. man krankgeschrieben wird.

Daher kann ich deine Hinweise nicht nachvollziehen.

Für solche spezielle Fragen, solltest du dich vielleicht mal in diesem Forum anmelden:

www.krankenkassenforum.de

Dort findest du auch Experten der GKV.

Viele Grüße,

Apolon