Was versteht man unter einer Fünf-/Zehntel Grenze bei Immobilienversteigerungen ?

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Das im zweiten Termin (im ersten gilt die 7/10 Grenze) mindestens 5/10 des Schätzwertes geboten werden müssen, sonst kann der Eigentümer, oder der betreibende Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen.

Erst im dritten Termin geht die Immobilie für jedes Gebot weg.

Diese Grenze entspricht einem Mindestgebot von 50 % des Verkehrswertes

Abgabe eines Gebotes bei einer Zwangsversteigerung einer Immobilie:

Bei einem Gebot unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Bei Geboten zwischen 5/10 und 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, erfolgt ein entsprechender Hinweis in der vollständigen Ansicht eines Termins.