Was macht man, wenn der Grundsteuermessbescheid falsch ist bzw. viel zu hoch erscheint?
Kann man hier auch Einspruch einlegen- beim Finanzamt war keiner mehr telefonisch erreichbar. Der Bescheid kann nicht stimmen-da bin ich sicher. Wo kann der Fehler liegen? Es geht um ein Einfamilienhaus-ist da Sachwertverfahren richtig?
3 Antworten
Man kann dagegen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Das wird aber in der Regel nichts nützen, weil der Grundsteuermessbescheid auf dem Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid beruht. Also müsste sich der Einspruch gegen jenen richten.
Normalerweise werden Einfamilienhäuser im Ertragswertverfahren bewertet (§ 76 Abs. 1 BewG). Es gibt davon aber Ausnahmen (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG), nämlich solche Objekte, "die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden". Da aber in Abs. 1 nicht drin steht, wie Einfamilienhäuser definiert sind, kann man also auch nicht ohne weiteres sagen, wovon sie sich im Einzelfall unterscheiden können.
Um dieses Gesetz zu verstehen, bedarf es also der Auslegung:
Im Regelfall werden Durchschnitts-Einfamilienhäuser ("quadratisch - praktisch - gut") im Ertragswertverfahren bewertet und nur, was sich vom Durchschnitt zum Guten oder Schlechten hin unterscheidet, fällt unter das Sachwertverfahren (z.B. mehr als 220 m² Wohnfläche oder ein Schwimmbecken im Keller mit mehr als 28 m² Wasserfläche).
Falls ein Einspruch gegen den EW-Bescheid nicht möglich ist, dann ist ein Antrag auf Aufhebung zu stellen.
In dem Zusammenhang gibt es ein anhängiges Verfahren, welches ich auf Wunsch im Laufe des Tages gern mal vorzeige.
Erst mal QM prüfen. Vielleicht hat sich der Architekt verrechnet. Nicht vergessen 10% für Putz abziehen, da Wohnraumberechnung des Architekten auf Rohbaumassen beruhen. Bei ausgebauten Dachgeschossen genauer nachmessen. Die Flächen mit Höhe über 2m sind mit 100% anzusetzen, unter 2m bis 1,25 mit 50%. Unter 1,25m wird nicht angesetzt.
Hallo hildefeuer, für Putz wird 3 % vom Rohbaumaß abgezogen. Beim Dachgeschoss wird die Wohnfläche bis 2 m Stehhöhe voll angesetzt, von 2 m - 1 m nur 50 % und ab 1 m wird nichts mehr angesetzt. Beim einem Einfamilienhaus wird von der Wohnfläche 10 % abgezogen. Den Abzug macht aber das Finanzamt.
Hallo bienchen, die beiden, die vor mir antworteten, haben eigentlich schon "alles" gesagt. Aber falls Du der Meinung bist, dass der Einheitswert und der Grundsteuer-Messbescheid zu hoch ist, lege vorsichtshalber mit dieser Begründung Einspruch ein. Die Einspruchsfrist ist 4 Wochen, nach Erhalt des Bescheides. Der Bearbeiter wird sich dann mit Dir in Verbindung setzen.
Hallo EnnoBecker, wenn Du es besser weißt, dann sag mir doch bitte mal, wie lange, Deiner Meinung nach, die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden ist?
Deiner Meinung nach
Meine Meinung ist hier nicht relevant. Wenn man sich am Gesetz orientieren möchte, muss man sich auch an das Gesetz halten.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=355+ao&g=
Falls du nicht in der Lage bist, zwischen "vier Wochen" und "ein Monat" zu unterscheiden, können wir gern gemeinsam ein paar Rechenaufgaben lösen:
Der Bescheid trägt das Datum 21. Dezember, ein Mittwoch. Wann spätestens wäre ein Einspruch als verfristet zurüvkzuweisen?
Hinweis: Vier Wochen später ist Dienstag, der 18.Januar.
Ok, EnnoBecker, Du hast natürlich Recht. Die gesetzliche Einspruchsfrist ist 1 Monat, plus Zustellung.
Die Einspruchsfrist war noch nie vier Wochen.
So oft, wie ich diesen Unsinn schon lesen musst, frage ich mich doch, woher diese Mär eigentlich kommt.