Verlustverrechnung bei Schuldverschreibungen
Offenbar ist es so, dass bei der steuerlich relevanten Verlustverrechnung, die die Banken vorzunehmen haben, sog. „Aktienanleihen“ (die, anders als der Name vielleicht nahelegt, ja festverzinsliche Schuldverschreibungen sind) wie Aktien behandelt werden. Das hat zur Folge, dass Verluste aus so einem Geschäft nicht mit den dabei erzielten Zins(gewinn)en verrechnet werden können, sondern nur mit Gewinnen aus Aktien.
Insoweit wird das meine abrechnende Bank schon richtig gemacht haben.
Meine beiden Fragen nun:
Wenn die Anleihe bei Fälligkeit ausschließlich in Cash (statt in der bei Kauf festgelegten Stückzahl Aktien) ausbezahlt worden wäre, wäre dieses Papier auch dann wie eine Aktie behandelt worden, oder wäre es in diesem Fall als reine Geldzinsanlage zu betrachten und damit dem allgemeinen Verlusttopf zuzurechnen?
Wo könnte ich speziell diese Problematik nachlesen? (Bitte keine allgemeinen Hinweise zur Verlustverrechnung. Da glaube ich auf dem für mich notwendigen Stand zu sein.)
1 Antwort
Das stimmt so nicht ganz. Früher (vor Einführung der Abgeltungssteuer) gab es den Begriff der Finanzinnovationen, die eine ungünstigere steuerliche Behandlung erfuhren. Seit Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen generell Wertpapiergeschäfte einer Besteuerung - unterschieden wird nur noch zwischen Aktien und sonstigen Anlageformen. Wichtig ist, daß es zur steuerlichen Realisierung einen Verkauf geben muss. Ohne Verkauf (z.B. nur mit Ausbuchung wertloser Papiere aus einem Depot) gibt es auch keine Verlustverrechnung.
Aktienanleihen sind Zertifikate mit einem Recht auf Erhalt einer bestimmten Anzahl von Aktien zum Laufzeitende.
Verkauft man das Zertifikat vor Laufzeitende, wird der Gewinn/Verlust steuerlich berücksichtigt: Verkaufspreis - Kaufpreis - Transaktionskosten. Verluste können mit allen Wertpapiergewinnen verrechnet werden.
Läuft das Zertifikat aus und erfolgt ein Cash Settlement, so unterliegt dies ebenso der Abgeltungssteuer: Verkaufspreis - Kaufpreis - Transaktionskosten. Verluste können mit allen Wertpapiergewinnen verrechnet werden.
Läuft das Zertifikat aus und man bekommt Aktien eingebucht, so zählt der Kaufpreis des Zertifikats als Anschaffungspreis der Aktien. Verkauft man diese, handelt es sich um Aktiengeschäfte mit der bekannten Einschränkung der Verlustverrechnung.
Aus diesem Grund sollte man eigentlich Aktienanleihen kurz vor Fälligkeit verkaufen bzw. solche Produkte mit Cash Settlement bzw. Wahlrecht nehmen.
Grundlage für die Besteuerung ist der allmächtige §20 EStG, der sowohl die Veräußerung von Zertifikaten, als auch die Wandlung beschreibt (§20 Abs 4 Satz 6 EStG in Verbindung mit §20 Abs 1 bzw. Abs 2 EStG).