Verkehrsschild vs. Bodenmarkierung?
Hallo,
In der Straße, in der ich in Frankfurt wohne, parke ich seit längerem zwischen zwei Verkehrszeichen (d.h. nach dem Verkehrsschild -Zeichen 286- wie im Bild), die, so wie ich es verstanden habe, als Anwohner (mit der richtigen Nr.) mir erlauben sollte, dort zu parken. War nie ein Problem. Zwischen den Parkschildern ist eine Grenzmarkierung (Zeichen 299).
Jetzt habe ich letzt Woche auf einmal ein Strafzettel erhalten, da ich auf der Grenzmarkierung geparkt habe und wurde abgeschleppt. Das erste mal, obwohl ich und alle Anwohner dort durchgehend parken. Wie kann man die Schilder und die Grenzmarkierung verstehen? Und macht es ein Unterschied ob steht "Bewohner mit Parkausweis Nr. 25" oder "Bewohner mit Parkauswe
is Nr. 25 frei". Tappe da im Dunklen und bekomme bis jetzt von niemanden (Polizei, Ordnungsamt) eine Antwort mit der ich was anfangen kann.
Vielen Dank Jo
2 Antworten
Ich finde die Beschilderung auch recht merkwürdig.
Schauen wir uns die Beschilderung aber mal im Detail an (von oben nach unten). Ich verstehe das so (IANAL):
- Zeichen 283: Absolutes Haltverbot endet hier.
- Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot beginnt hier.
- Die örtliche Anwendbarkeit des Zeichen 286 wird durch die gezackte Grenzmarkierung (Zeichen 299) definiert. Die Grenzmarkierung trifft also keine eigenständige Anordnung, siehe auch die Erläuterungen zu diesem Zeichen in Anlage 2 Nr. 73 StVO.
- Die zeitliche Anwendbarkeit des Zeichen 286 wird durch auf die auf dem Zusatzschild angegebenen Zeiten beschränkt. Außerhalb dieser Zeiten gilt offenbar kein Halteverbot, das absolute Halteverbot (Zeichen 283) wurde ja zuvor aufgehoben.
- Ein Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis XX" kennt die StVO selbst nicht, lediglich das Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis XX frei" (Zeichen 63.4). Nach einigem Suchen habe ich das hier gegenständliche Schild in der Anlage 7 zur VwV-StVO gefunden, als Zeichen 1044-30. Dieses Zusatzzeichen bedeutet, dass sich das darüber angebrachte Verkehrsschild nur auf die genannte Personengruppen bezieht, hier also auf Bewohner mit Parkausweis Nr. XX. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu dem Zusatzzeichen im Anhang zu VwV-StVO.
- Fazit: Das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286) gilt nur innerhalb der genannten Zeiten und nur für Bewohner mit Parkausweis Nr. XX. Alle anderen Personen dürfen da jederzeit uneingeschränkt parken, das Zeichen 283 wurde ja vorher aufgehoben. Ich glaube nicht, dass das von der Stadt so beabsichtigt war. Was das kleine Wörtchen "frei" so ausmachen kann...
- Alternativ könnte man das Zusatzeichen noch so verstehen, dass die zeitliche Einschränkung des Halteverbots nur für Bewohner mit Parkausweis gilt, halte ich aufgrund der Anbringung der Schilder allerdings nicht für naheliegend.
So oder so darfst du dort (auch oder ggf. sogar ganz besonders) als Bewohner mit Parkausweis XX zu den angegebenen Zeiten nicht parken. Mag bescheuert sein, aber das gibt die Beschilderung so vor.
Disclaimer: Ich bin kein Anwalt. Für eine rechtssicher Einschätzung solltest du dich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das witzige ist, wenn bis jetzt Straftzettel/Knöllchen dort verteilt wurden, dann auf "Nichtbewohner" mit der Tatvorwurf: 141392 Parken eing. Halteverbot (Z. 286) m. Z. "Bew. m. P. ausw. frei" ohne P.ausw.
Ich denke, die Stadt hat hier einen Fehler begangen und die Herren und Damen vom Ordnungsamt wissen selber nicht, wie es auszulegen.
Abgeschleppt wurde anscheinend aber nur ich als Anwohner. Was für eine Logik.