UStG auf Eigenverbrauch?
Meine PV-Anlage lief bislang seit 2009 mit Umsatzsteuer. Ab 1.1.2023 sollte auf Kleinunternehmerregellung §19 umgestellt werden und gemäß Jahresteuergesetz 2022.
Das wurde dem FA so auch mitgeteilt und akzeptiert. Es wurde vom FA eine Bescheinigung des Netzbetreibers gefordert, die ich sogleich vom Verteilnetzbetreiber angefordert habe.
Diese habe ich heute erhalten. Daraus geht hervor, das ich für meinen Eigenverbrauch weiterhin 19% Umsatzsteuer zahlen muss.
Zitat:
Wie Sie aus dem Abschlagsplan 2023 entnehmen können, besteht Ihr monatlicher Abschlag aus einem Gutschriftsbetrag und aus einem Forderungsbetrag. Beim Forderungsbetrag handelt es sich um die Eigenverbrauchskomponente, welche immer steuerpflichtig ist und somit die Umsatzsteuer ausgewiesen wird,
Muss ich diese erhaltene Umsatzsteuer nun weiterhin abführen oder kann ich die behalten?
2 Antworten
Wenn ich das richtig verstehe, erhältst Du die Umsatzsteuer auf den Forderungsbetrag (Forderung aus Sicht des Netzbetreibers) doch nicht, sondern Du zahlst sie - das ist die Rücklieferung des von Dir produzierten Stroms durch den Netzbetreiber an Dich. Da der Netzbetreiber ein umsatzteuerpflichtiger Unternehmer ist, muss er die Umsatzsteuer an Dich berechnen.
Mit was hast Du denn bisher die Umsatzsteuer auf den Privatverbrauch verrechnet?
Gar nicht. War Umsatzsteuerpflichtig. Privatentnahmen führen also zu MwSt.
Aber das endet Morgen am 31.12.2022
Ich glaube, das BMF hat angesichts der Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 diese Fragen schon beantwortet:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Bei dem link geht es um Umsatzsteuerbefreiung von Neuanlagen ab 2023.
Und weiter unten steht:
Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
Dieser Satz hat ja keine Bedeutung für den Eigenverbrauch. Der wird ja nicht eingespeist, sondern vor Ort verbraucht. Verzichtet man auf §19 wird man ja Umsatzsteuerpflichtig und muss zahlen, wie es bei mir in der Vergangenheit war.
Das widerspricht jetzt allen Regeln die ich kenne und auch gelernt habe. Der Eigenverbrauch ist ja eine Privatentnahme, wäre Umstatzsteuerpflichtig, wenn ich als Unternehmer Umsatzsteuerpflichtig bin. Bin ich "Kleinunternehmer §19" bin ich es nicht. Eine Privatentnahme als Kleinunternehmer ist doch nicht Umsatzsteuerpflichtig? Oder ist das neu?
Das verstehe ich nicht als Bezug auf den Eigenverbrauch, sondern auf die "Einspeisung von Strom", d.h. die Abgabe elektrischer Leistung an den Versorger. Darauf wäre normalerweise USt. zu berechnen, jedoch nicht für Kleinunternehmer nach §19 UStG. Nur wenn man nicht §19 UStG in Anspruch nimmt, dann verhält es sich wie gewöhnlich unter Unternehmern und die USt. wird berechnet (muss dann aber auch abgeführt werden).
Für den Eigenverbrauch gibt es eine Privatentnahme (genauer: unentgeltliche Wertabgabe) unter Berechnung der USt. für Regelbesteuerte (was manche gewählt haben, um die Vorsteuer aus der Investition zurückzuerhalten, was nun aber ab 2023 obsolet wird, da die USt. ja für PV-Equipment auf 0% gesenkt wird, quasi also jeder den Vorsteuerabzug bekommt), aber für Kleinunternehmen natürlich ohne USt.
Den Regelbesteuerten kostet also 1 kWh die USt. auf die vom Versorger fiktiv bezogene Leistung (die aber unentgeltlich ja aus der eigenen Anlage entnommen wurde), während der Kleinunternehmer keine USt. abführen muss.
Siehe 2.5 Abs. 15.
Ab 2022 fällt die Einkommensteuer auf PV-Anlagen weg, d.h. die bei weitem meisten privaten Anlagen werden damit vollständig steuerfrei arbeiten: §3 Nr. 72 EStG.
Nein ich denke das liegt woanders begründet. Ich bekomme eine Vergütung lt. EEG2010 auf den Eigenverbrauch. Der Verteilnetzbetreiber bucht meine 1000Kw/h (2021) als Eigenverbrauch mit MWST als geliefert, weil der Strom über seinen Generator-Zähler läuft, mein Haus aber nicht verlässt.
EEG 2010 war 34,05ct incls MWST Einspeisevergütung,
Eigenverbrauchvergütung bis 30% 17,67ct incls. MwSt.
Ab 30% Eigenverbrauch bekomme ich 22,05ct incls. MwSt.
Mal sehen ob ich 2023 mit E-Auto und Wärmepumpe auf über 30% =2100kw/h komme. Voraussichtlich ja.
Das Jahressteuergesetz 2022 wird dem Verteilnetzbetreiber noch nicht vorliegen.
Meine PV-Anlage und die Zähler funktionieren so:
PV-Module -- PV-Wechselrichter -- Generatorzähler -- Hausnetz -- Zweitarifzähler -- Stromnetz Netzbetreiber
Die rechnen jetzt den Generatorzähler innerhalb Ihres Bilanzierungsbereichs obwohl mein privates Hausnetz dazwischen ist.
Danke das hat mir geholfen. Muss ich also nicht abführen, aber zahlen. Das ganze war also für die Katz. Dann hätte ich bei der alten Regellung bleiben können. Wäre besser gewesen. Aber mal abwarten was da noch kommt. Ist ja kurios, das man auf eine Privatentnahme dann doch noch Umsatzsteuer zahlen muss.