Unterstützung für studierende Kinder steuerlich absetzbar?

2 Antworten

Da vermutlich seit 2/17 kein Kindergeld mehr gezahlt wurde, kommt der §33a EStG Abs. 1 in Betracht.

Allerdings muß das Kind auch bedürftig gewesen sein. Als Bedarf wird der Betrag von 735,-€ monatlich gemäß Düsseldorfer Tabelle angesetzt, zzgl. KV- und Studiengebühren.

Insofern werden angesichts des Einkommens des Kindes wohl nicht die vollen Unterhaltsleistungen anerkannt werden.

Aber wenn Du die Anlagen “Kind“ und Anlage “Unterhalt“ ausfüllst, machst Du jedenfalls nichts verkehrt.