Übertragen von Gemeinschaftskonto auf Einzelkonto erbschaftssteuerpflichtig?
Ehepaar mit Gemeinschaftskonto(GK) , EK1 ( Einzelkonto ohne Vollmacht). EK2 ( Einzelkonto mit Vollmacht des Partners)
Überweisung 1: Übertragen von 50.000 € von GK auf EK1 (Festgeld 1 Jahr) Überweisung 2: Nach einem Jahr wieder zurück .
1 Jahr später tritt Erbfall (Tod Ehepartner von Kontoinhaber EK1)ein, ist Überweisung 1 erbschaftsschaftssteuerpflichtig? Mit welchem Betrag ? Wie sieht es mit Überweisung 2 aus ?
Das ganze Szenario mit EK2 statt EK1 ( Einzelkonto mit Vollmacht des Partners) ?
2 Antworten
ICh sehe es etwas großzügiger als @Tilli.
An der Rücküberweisung kann man sehen, dass es lediglich eine Frage der Geldanlage war.
Sollte man zu dem Schluss kommen, dass es eine Schenkung war, so wäre natürlich auch nur 1/2 der Summe eine Schenkung, denn die andere Hälfte wäre ja die entnehme eigenen Geldes vom Gemeinschaftskonto.
Aber vom Grundsatz würde ich keine Schenkung annehmen.
Und das wurde beantwortet. Für Schenkungen fällt keine Erbschaftssteuer an.
Willst du mehr Details, solltest du mehr Infos bringen, wo jemand verstorben ist und wer etwas erbt.
Es ist niemand verstorben. Ich wollte nur wissen, was in dem Fall erbschaftssteuerlich abläuft.
Ich habe geschrieben, daß mit dem Tod des Partners der Freibetrag eventuell überschritten würde. Wenn die 1. Schenkung steuerpflichtig wäre, was sie nicht ist, da noch unter Freibetrag, wird sie ja, deiner Antwort nach sowieso, auch dann nicht eingerechnet . Schenkungen der letzten 10 Jahre werden ja noch einberechnet.
Schenkungssteuer ist gleich der Erbschaftssteuer.
Du siehst es wird kompliziert. Deshalb wollte ich meine Frage nicht überfrachten.
Falls es zu einem Erbe kommt, wird die Schenkung auf den existierenden Freibetrag angerechnet. Denn der Freibetrag gilt für "jeden" 10 Jahreszeitraum. Dann wird es natürlich relevant, ob das zuständige Finanzamt es wie wfwbinder logisch ansieht, dass es keine Schenkung sonder eine gemeinsame Anlage war.
Ich empfehle daher Konten für Anlagen immer mit beiden Kontoinhabern zu führen.
Ich empfehle daher Konten für Anlagen immer mit beiden Kontoinhabern zu führen.
Oder einfach eine kleine Gemeinsame notiz zu den Kontoeröffnugnsunterlagen zu heften, wo beide erklären, das es eine gemeinsame Anlage ist. Bei Onlinebanken ist eine gemeinsame Kontoführung oft kompliziert einzurichten.
Grundsätzlich sind das zwei Schenkungen im Abstand von einem Jahr. Wenn die zwei Personen verheiratet sind, fällt dafür keine Schenkung an. Wenn Dritte dann etwas erben, kann die Schenkung z.T. zurückgefordert werden.
Natürlich nur die Hälfte und der Rest nachvollziehbar. Ich als Erbe würde das aber durchsetzen und Urteile gibt es mehr in Richtung Schenkung.