Totalverlust nach Insolvenz steuerlich unbeachtlich ?

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Korrekt. Ohne Veräußerung gibt es keinen steuerlichen Verlust und damit ist das Privatvergnügen.

Der Grund liegt darin, daß Wertverluste des Anlageinstruments selbst nicht die Ertragsebene, sondern die Vermögensebene betreffen. Es sind lediglich Gewinne und Verluste (positive und negative Erträge) steuerlich relevant.

Tulla 
Fragesteller
 11.07.2014, 20:55

Die Aktien wurden mit Verlust veräußert.

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wfwbinder  12.07.2014, 18:22
@gandalf94305

Entschuldige bitte, aber ich kann hier keinen Gestaltungsmissbrauch erkennen.

Er hat verkauft. Was er nicht wissen konnte, der Veräußerungserlös hätte mindestens so hoch sein müssen, wie die Transaktionskosten, weil es sonst nciht gültig ist.

Ich halte diese Regelung übrigens für nicht ganz in Ordnung, weil sie z. B. Anleger mit wenigen Transaktionen, die keine Jahrespauschale für ihre Käufe und Verkäufe buchen, benachteiligt.

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gandalf94305  12.07.2014, 18:39
@wfwbinder

Im Grunde ist das das gleiche Problem wie mit verfallenden Optionsscheinen und Mini Futures, die dann noch für 0,0001 EUR nach Verfall zurückgekauft werden, jedoch die Transaktionskosten in voller Höhe des Erlöses zuschlagen, d.h. nichts mehr ausbezahlt wird. Damit ist der Sinn der Transaktion lediglich die steuerliche Realisierung eines Verlusts, nicht jedoch das Erreichen eines positiven Betrags. Solange hier nicht eine höchstrichterliche Entscheidung zu solchen Verlustfällen herbeigeführt wird oder sich sogar der Gesetzgeber dazu herabläßt, diese Regelung eindeutig festzulegen, wird es immer wieder Streitfälle dieser Sorte geben.

Das Problem ist, daß wenn man solche Verluste auf Vermögensebene anerkennen würde, jemand über dieses Hintertürchen wieder Verlustgesellschaften und Verlustanlagemodelle gründen könnte.

Es müßte eine höchstrichterliche oder gesetzgeberische Maßnahme eingeleitet werden, diesen Graubereich zu klären. Ich persönlich halte diese Interpretation als Gestaltungsmißbrauch auch nicht für in Ordnung, aber leider verfahren zunehmend mehr und mehr Finanzämter so.

Zum Thema des Verfalls von Optionsscheinen und die steuerliche Geltendmachung gibt es Urteile des BFH (Az. IX R 50/09 und IX R 12/11) für die Zeit vor der Einführung der Abgeltungssteuer. Das BMF hat per Nichtanwendungserlaß die Übertragung auf die Zeit ab 2009 blockiert.

Lies auch mal hier mehr: http://www.finanzfrage.net/frage/folgerungen-aus-dem-bmf-schreiben-vom-27032013-zur-anwendung-des-bfh-urteils-ix-r-5009

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Die Rechtslage ist, da kann ich EnnoBecker beruhigen, noch die gleiche, wie am 09. 07.

Das Problem was Du hast, Du hast eigentlich alles richtig gemacht, aber die Verkaufstransaktionen sind aus dem von Deiner Bank richtig zitiertem Schreiben des BMF nur dann gültig, wenn der Verkauf wenigstens so viel Erlös bringt, wie die Transaktion kostet.

Der Verkaufspreis war zu gering, um die Kosten zu deken. Damit die Transaktion steuerlich nicht gültig.

Unwissenheit schützt in dem Fall nicht vor den Folgen.