Rangfolge Hauserbschaft Stiefvater verstorben

2 Antworten

Unterstellt, dein Stiefvater war mit deiner Mutter im Güterstand der Zugewinngemeinchaft (Regelfall) verheiratet und es gibt kein anderlautendes Testament, erben nach der gesetzlichen Erbfolge seine Ehefrau 1/2 (genau genommen 1/4 und pauschalierten Zugewinn in ebengleicher Höhe), seine leiblichen Kinder teilen sich die andere Häölfte anteilig, also je 1/4.

Zu dieser Quote ist Ihnen neben sonstigem Vermögen auch Miteigentum an seinem Immobilienbesitz zugefallen; demnach wird das Haus nunmehr zu 3/4 deiner Mutter und je 1/8 den beiden leiblichen Kindern des Erblassers grundbuchlich umgeschreiben. Zu dieser Quote kann man sie ausbezahlen (Verkehrswert) oder sie können jeder 1/8 fiktive Mieteinnahmen (Vergleichsmiete) unter Abzug der anteiligen Lasten (Steuern, Versicherungen, Müllabfuhr,...) verlangen.

Als Stiefsohn hast du selbst kein Erbrecht oder Miteigentumsanteil erworben.

G imager761

Jule:

Mutter beerbt ihren verstorbenen Ehemann zu 1/4, bei Zugewinngemeinschaft um ein weiteres Viertel. Die leiblichen Kinder erben je 1/4. Du erbst nichts, weil er dich nicht an Kindes Satt angenommen hat.

Das Nachlassgericht wird noch auf deine Mutter zukommen. Das Grundbuch ist zu aktualisieren. Hierzu bedarf es eines Erbscheins, den Mutter über einen Notar beantragen kann.

Jule1969 
Fragesteller
 27.04.2013, 13:53

Gesetzliche Erbfolge Wie regelt das Gesetz die Erbfolge bei Patchwork – Familien? Eigene Regelungen für Patchwork – Familien gibt es nicht. Die Regelungen des Gesetzes sind auf die klassische Familie, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen, ausgerichtet. Die gesetzlichen Regelungen führen daher bei der Patchwork – Familie im Erbfall zu meist ungerechten undunerwünschten Folgen.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge bei Patchwork – Familien aus? Wer erbt? Wer erhält wieviel vom gesamten Vermögen der Partner?

Das Vermögen der Partner verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob die (Stief-) Mutter oder der (Stief-) Vater zuerst verstirbt. Beim Tod eines Partners erben dessen leibliche Kinder, sei es dessen einseitiges Kind und/ oder das gemeinsame Kind. Der Partner erbt im Regelfall daneben die Hälfte, wenn die Partner verheiratet waren. Waren die Partner nicht verheiratet, erben nur die leiblichen Kinder. Stirbt der 2. Partner erben nur dessen leibliche Kinder.

Hat die (Stief-) Mutter ein Haus, erbt der überlebende Ehepartner 50 % vom Haus und die leibliche Tochter der Mutter ebenfalls 50 % vom Haus. Stirbt später der (Stief-) Vater, erbt dessen leiblicher Sohn das Vermögen seines Vaters. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich der Stiefmutter gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefvaters nichts.

Wäre zuerst der (Stief-) Vater gestorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihrer Mutter allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens des Stiefvaters.

Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder also vom Zufall abhängig - je nachdem wer zuerst verstirbt: Der leibliche Elternteil des einseitigen Kindes oder der Stiefelternteil. Die Kinder des länger Lebenden sind in der Patchwork - Familie klar bevorzugt.

Zudem geht so ein Teil des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten an die einseitigen Kinder des überlebenden Ehegatten

Daraus lese ich, dass mir als Stiefsohn etwas zustehen würde. (Ich will ja nichts, davon mal abgesehen) Aber mich interessiert eben, ob dadurch die leiblichen Kinder, die nie da waren, und sich bis jetzt nicht gemeldet haben Anspruch haben in wirklich der Höhe von jeweils 1/4 der Erbmasse (Haus)
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imager761  28.04.2013, 07:40
@Jule1969

Daraus lese ich, dass mir als Stiefsohn etwas zustehen würde.

Falsch. das deutsche Erbrecht vererbt ausschliesslich nach Blutslinien - mit deinem Stiefvater magst du eng(er) verbunden gewesen sein, aber nur seine leiblichen Kinder stammen von ihm ab :-)

ob dadurch die leiblichen Kinder, die nie da waren, und sich bis jetzt nicht gemeldet haben Anspruch haben in wirklich der Höhe von jeweils 1/4 der Erbmasse (Haus)

Genau den haben sie: Ihnen ist als gesetzlichen Erben 1. Ordnung gem. § 1924 BGB anteilig das Erbe mit dem Haus automatisch zugefallen, § 1922 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/1924.html

G imager761

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imager761  28.04.2013, 07:50
@Jule1969

Die gesetzlichen Regelungen führen daher bei der Patchwork – Familie im Erbfall zu meist ungerechten undunerwünschten Folgen.

Nicht nur dort, auch nichtehliche Lebensgemeinschaften sind vom gesetzlichen Erbrecht nicht erfasst :-O

Nun muss man seine Erbfolge und Vermögensverteilung ja nicht demnach geregelt wissen und hätte die Ehefrau oder den Stiefsohn als Erben testamentrisch bestimmen können, so man dies denn gewollt hätte. Insofern verstehe ich deine Kritik nun nicht - mglw. ist das ja genau so, wie der Erblasser das gewollt hat...

G imager761

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Franzl0503  28.04.2013, 10:12
@Jule1969

Jule:

Statt dich über die angebliche Benachteiligung des Stiefsohnes und der Patwork-Familien im Deutschen Erbrecht zu ereifern, könntest du dir auch die Frage stellen, aus welchem Grunde es der Stiefvater unterlassen hat, testamentarisch zu deinen Gunsten etwas anderes zu bestimmen und seine leibl. Kinder z. B. auf den Pflichtteil (Geldanspruch) zu setzen.

Es ist doch hinlänglich bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge durch eine rechtsgeschätfliche Anordnung (Testament, Erbvertrag) des Erblassers ganz oder teilweise ausgeschaltet werden kann. Der Erblasser kann andere Personen einsetzen oder gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.

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