Polizeikontrolle - Alkoholverdacht. Einmal blasen bitte!

2 Antworten

Hallo,

ich wurde für meinen 25ten Geburtstag um 4 uhr Samstags morgens angehalten wegen einer Alkoholkontrolle. Ich trinke absolut keinen Alkohol, nie. Der auch noch junge Polizeibeamte war sehr herablassend und meine Erklärung wurde mit den Worten "jaja das kann hier jeder 2te Trottel sagen, ins gerät pusten" verspottetet. Ich habe dann den Alkoholtest verweigert und gesagt das ich andere sachen zu tun hab als mich hier aufhalten zu lassen ohne irgendeinen Grund. Er sagte dann dass sie mich dann mitnehmen werden und zwingen einen Bluttest zu machen. Daraufhin machte ich das Fenster zu und fuhr weg. Die Polizei kam dann wenig später bei mir Zuhause an und nahm mich fest, es wurde eine Blutanalyse gegen meinen Willen durchgeführt und ohne richterlichen beschluss. Das Endresultat war, dass der Polizist wegen Körperverletzung angeklagt wurde, 25.000€ Schmerzensgeld zahlen musste und die sofortige suspendierung erfolgte. Die 3 Polizisten in Begleitung wurden verwarnt. Als Grund gab der Polizist dem Gericht an das in dieser gegend ein Fest war und jeder der kontrolliert wurde Alkohol mässig positiv war.

Du bist vermutlich der statistische "Ausreisser" nach oben, der nötig ist um die Statistk auszugleichen, denn ich wurde, trotz über 1 Mio. Kilometer in meinem Leben, bisher nur 2 mal einer Verkehrskontrolle unterworfen und mußte noch nie in die Tüte pusten.

Das ist vermutlich einfach Pech.

Mein Onkel ist EX-Polizist udn von dem bin ich informiert. Weigerung beim Alko-Test führt zur Blutprobe, ggf. unter Zwang. Keine Chance sich zu drücken.

hunk7980  25.04.2020, 20:06

Dass ist unsinn

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wfwbinder  25.04.2020, 20:25
@hunk7980

Zu schreiben "Unsinn" ohne Begründung ist nicht überzeugend. Legen wir mal das Gesetz dagegen:

§ 81 a StPO

(2) 1Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 2Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

Somit reicht der ernsthafte Verdacht einer Alkoholisierung aus.

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hunk7980  25.04.2020, 20:42
@wfwbinder

Der ernsthafte Verdacht einer Alkoholisierung ist nicht durch das Ablehnen eines freiwilligen (!) Test gegeben. Somit führt die Weigerung nicht automatisch zur Blutprobenentnahme, es müssen weitere Gründe vorliegen. Und wenn Sie schon mit dem Gesetz komme, dann lesen Sie bitte die Kommentare hierzu, bevor sie gefährliches Halbwissen verbreiten

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hunk7980  25.04.2020, 21:15
@wfwbinder

Ein Anfangsverdacht lässt sich also z.B. nicht damit begründen, dass der Betroffene mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle nicht einverstanden war, denn aus dem bloßen Gebrauchmachen von dem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung an der eigenen Überführung darf nicht auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit geschlossen werden (vgl. LG Regensburg StraFo 2003, 127 für Entnahme einer Speichelprobe). Auch wird „Nervosität“ in Zusammenhang mit einer nächtlichen Verkehrskontrolle und der Aufforderung von Polizeibeamten, zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle mitzukommen, nicht ausreichen (AG München NJW-Spezial 2008, 121).

Der Fragesteller hätte somit das Pusten ablehnen können und wenn kein Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen wäre, wäre er, rein rechtlich, aus dem Schneider. Wenn die Polizei nun diese Maßnahme anordnet, müsste er sie erdulden, wäre aber gerichtlich hinterher überprüfbar und ggf. disziplinarrechtliche Maßnahmen würdig. Die Begründung, dass Ihr Onkel ist dass so handhabt, ist auch nicht überzeugend, da auch Polizisten mitunter Fehler machen. Wobei es auch Polizisten gibt, die solche Maßnahmen gewissenhaft prüfen, da sie einen hohen Eingriff in die Grundrechte darstellen.

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