P-Konto Überzahlung Doppelter Lohn?


21.11.2023, 11:39

Hallo Orgel, danke für Deine Antworten.

Ich habe jetzt nochmal eine Frage. Wie wird der Lohn angerechnet.

Es sind am 06.Oktober 2023 3.775 Euro eingegangen. Wie wird denn das ganze verrechnet? Kontostand auf Null.

Ich habe was gefunden was :

Neue Rechtsgrundlage seit dem 01.12.2021

Seit dem 01.12.2021 gilt das neue PKoFog.

Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutes.

Es brachte eine wichtige Änderung hinsichtlich der Übertragung des pfändungsfreien Betrages. Die Zeitspanne für die nicht verbrauchtes Guthaben vor Pfändungen geschützt auf dem P-Konto verbleiben kann, wurde auf nunmehr 3 Monate verlängert. ( 899Abs. 2 ZPO ).

Ich habe im Oktober 1.410.00 Euro abgehoben, im November 1.410. Euro abgehoben, ist das im Dezember dann auch noch möglich?

Hinzu kommen ab November 502 Euro Bürgergeld, immer am letzten des Monats.

Danke für deine Antwort

Danke für Deine Antwort

3 Antworten

Mein Wissen sagt, dass der AG keinen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber der Bank hat. Er darf nämlich nicht besser gestellt werden, als die Gläubiger, die bereits eine titulierte Forderung haben. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht gegenüber dem Schuldner. Der AG kann er diese Ansprüche im Klageweg beim Vollstreckungsgericht geltend machen.

Entweder kannst du selber die Rückzahlung im nächsten Monat aus dem dir dann zur Verfügung stehenden Freibetrag leisten, oder die Bank leistet die Rückzahlung nach Vorlage des Schreibens des AG. Besser wäre es aber, wenn der AG das Schreiben direkt an die Bank richtet, die dann ggf. die Gutschrift storniert, als hätte sie gar nicht stattgefunden. Dazu ist die Bank aber nicht verpflichtet und würde sich ggf. selbst schadensersatzpflichtig machen.

Für den AG gilt im Zweifel: Pech gehabt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zertif. Pfändungsexperte, qual. Kreditsachbearbeiter
Frankie4  18.10.2023, 13:46

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812ff. BGB besteht seitens des AG gegenüber der AN / P-Kto.-Inhaberin. Pech gehabt gilt da allenfalls, wenn die AN nicht zurück zahlen möchte / kann.

Sinnvollste Lösung: auf die Bank zugehen und die Situation erklären. Ob Sie dort auf ein Entgegenkommen (mehr ist es nicht) treffen, hängt vom Ton der Anfrage und dem Mitarbeiter ab. Falls das nichts hilft, prüfen (lassen), ob Sie nicht einen erhöhten Freibetrag (nicht aufgrund der Doppelzahlung) geltend machen können; dann könnten Sie im lfd. Monat und im Folgemonat die Überzahlung zurück zahlen; evtl. natürlich nur teilweise). Anderer Gedanke: wie hoch sind denn die gepfändeten Beträge? Können Sie da ggfls. durch Zahlung(en) Pfändungen erledigen (oder über RZV ein Ruhen / Erledigung der Pfändung hin bekommen) und weg bekommen? Dann hätten Sie ggfls. die Möglichkeit, einen Teil-Betrag sofort an den AG zu überweisen.

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Luiesemarie 
Fragesteller
 30.10.2023, 11:25

Hallo Orgel,

erstmal vielen Dank für deine fachliche Antwort.

Wie sieht es denn aus wenn das zuständige Amtsgericht die Pfändung veranlasst hat, es ist ein Hinweis auf den vorliegenden Pfänungs- und Überweisungsbeschluss da steht auch dass nicht der Gerichtvollzieher die Pfändung angeordnet hat. Von der Bank DKB noch keine Antwort.

Danke für die Antwort

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orgel  30.10.2023, 16:22
@Luiesemarie
Wie sieht es denn aus wenn das zuständige Amtsgericht die Pfändung veranlasst hat

Welche Pfändung konkret ist gemeint und warum sollte das damit anders aussehen? Verstehe die Frage nicht so ganz…

es ist ein Hinweis auf den vorliegenden Pfänungs- und Überweisungsbeschluss da steht auch dass nicht der Gerichtvollzieher die Pfändung angeordnet hat.

Das ist ein völlig normaler Hinweis.

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"Danke für eure fachkundigen Antworten. Glauben heißt nichts wissen !"

Für fachkundige Antworten, für die jemand haftet, wende Dich doch bitte an einen Anwalt und nicht an ein Forum. Darin darf jeder mitschreiben, ob er was weiß oder glaubt oder nur spekuliert.

Hallo Luiese,

Am besten bei der Bank nachfragen / anrufen, oder? 🙏