Nebentätigkeit, was muss man dafür anmelden?

2 Antworten

ja. Du musst für alles ein Gewerbe anmelden.

Dogsitting

"Sobald das Hundesitting kein Freundschaftsdienst mehr ist, sondern gegen Entgeld übernommen wird, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Da der Wohnort und die Betriebsstätte identisch sind, ist dafür in der Regel die Wohnsitzgemeinde zuständig. Bei der Gewerbeanmeldung müssen angehende Hundesitter keine Nachweise über entsprechende Qualifikationen vorgelegt werden – das gilt nur bei bestimmten Berufsgruppen. Es wird jedoch eine kurze Beschreibung der Tätigkeit verlangt, die bei Bedarf jederzeit erweiterbar ist (zum Beispiel dann, wenn aus dem reinen Gassigehen eine Ganztagsbetreuung wird). Der Gewerbeschein wird gegen Zahlung einer Gebühr sofort ausgestellt. Darüber hinaus ist der Gewerbetreibende verpflichtet, sich selbstständig beim zuständigen Finanzamt anzumelden."

"Erfolgt das Hundesitten nicht entgeldfrei, muss eine Hundesitter-Versicherung abgeschlossen werden, denn die Haftpflichtversicherung des Hundehalters greift nicht, wenn es während der Betreuungszeit zum Schadensfall kommt."

https://hundeversicherung-blog.de/beruf-hundesitter/

Einkaufservice

"Spezifische Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, um sich mit einem Einkaufsservice selbstständig machen zu können. ... In formaler Hinsicht muss ein Gewerbe angemeldet werden, bevor der Geschäftsbetrieb offiziell aufgenommen wird. Im Falle von sehr frischen Lebensmitteln kann es sein, dass ein Nachweis in Bezug auf Hygieneverordnungen zu erbringen ist. Steuerlich muss die Tätigkeit beim Finanzamt erfasst werden. Gewerbesteuer, dessen Höhe vom Hebesatz abhängt, ist erst ab einem jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro zu zahlen."

https://www.selbststaendig.de/geschaeftsideen/einkaufsservice

Papierkram

Da der wie auch immer geartete "Papierkram" auch eine Dienstleistung gegen Entgelt ist, die du erbringst, ist auch diese Tätigkeit anzumelden. Denke daran, dass du, wenn du dort einen Fehler machst und einer anderen Person ein schaden entsteht, du entsprechend haftbar bist. Das ist dann allerdings nicht durch deine Pruvathaftpflichtversicherubg abgedeckt, da du ja nicht als Privatperson, sondern als Dienstleister den Schaden verursacht hast. Du müsstest dich bei so etwas dann entsprechend versichern.

Wenn du das ganze als Nebentätigkeit betreiben möchtest, könntest du allerdings von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Das würde die Umsatzsteuer bei dir ausklammern und das Ganze für dich vereinfachen. Das hier zu erklären würde aber den Rahmen sprengen.

Du musst ein Gewerbe anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch (über elster.de) an das Finanzamt übermitteln.

Du musst den Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und eine Anlage EÜR zur Steuererklärung ausfüllen und elektronisch übermitteln, und den ermittelten Gewinn in die Anlage G zur Steuererklärung eintragen.

Verdienen darfst du, soviel Du willst. Wenn Deine Haupteinkunftsquelle eine Arbeitnehmertätigkeit ist, dann ist der Grundfreibetrag bei der Bemessung der Lohnsteuer bereits berücksichtigt worden. Der Gewinn führt also - soweit er die beim Hauptjob über 1.200 € anfallenden Werbungskosten überschreitet und keine Besonderheiten vorliegen - zu Einkommensteuernachzahlungen.

[Wenn Du mehr als 22.000 € Umsatz (nicht: Gewinn!) in einem Jahr machst, bist Du im Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr - d. h., du musst in Deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und darfst im Gegenzug Vorsteuerbeträge abziehen, das betrifft aber ausschließlich die Umsatzsteuer. Das ist ein Jahresbetrag, fängst Du also zum Beispiel am 01.07.2023 an, so gilt eine Grenze von 11.000 €. Bei der Art von Arbeiten, die Du verrichten möchtest, gehe ich im Moment nicht davon aus, dass ein solcher Umsatz erzielbar wäre]