Muss ein Geschäftsführer für eine reine Verwaltungsholding (mini-GmbH) bestellt werden?
Oder kann die Holding durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse agieren?
Die Holding ist operativ nicht selbständig tätig und wird daher auch nicht beim Gewerbeamt angemeldet. Sie wird ausschließlich im Handelsregister geführt. Einziger Zweck der Holding ist die Verwaltung und Koordination des Kapitals der Unternehmensgruppe.
Danke!
1 Antwort
Natürlich muss eine GmbH einen GF haben. Wer soll sie denn sonst vertreten und wer soll die Beschlüsse der Gesellschafter umsetzen?
Was ist denn hier das konkrete Problem?
Achja: Aufpassen: Nach neuester Novelle des HGB ist eine reine Holding per definitionem keine Kleinstgesellschaft nach § 267a HGB. Die Hinterlegung fällt somit aus.
Wieviel und ab wann, ob oder warum eine GmbH ihrem Geschäftsführer zu zahlen hat, entscheidet einzig und allein der Inhalt des Einstellungsvertrags der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer.
Es geht um das Gehalt des Geschäftsführers. Wie ich aber gerade hörte, muss die Holding-Gesellschaft (UG) dem GF nicht auszahlen, solange sie nicht operativ tätig ist? Ist das richtig? In diesem Fall ist der GF der Holding auch gleichzeitig GF der Tochtergesellschaft, worüber der GF sein Gehalt bezieht.