Mietfrei bei den Eltern wohnen?
Mein Sohn und seine Frau befinden sich in der Privatinsolvenz, sie haben drei Kinder! Nun möchten mein Mann und ich ihnen mietfreies Wohnen in unserem Haus ermöglichen. Geht das? Wird dann mehr Geld unseren Kindern abgezogen, gepfändet?
vielen Dank
2 Antworten
Nach diesem Urteil kann dann eine fiktive Miete vom pfändungsfreien Betrag abgezogen werden.
Die Mietfreiheit muss auch dem IV mitgeteilt werden. Hier hat ein Gläubiger die Versagung der Restschuld deshalb beantragt.
Diese beiden gefundenen Urteile waren ja eher Hinweise auf mögliche Folgen. Die Fälle sind nicht identisch und das Urteil eines Amtsgerichts Göttingen ist nicht bindend für andere Gerichte. BFH schon.
Ob man die Mietfreiheit während der eröffneten PI tatsächlich dem IV melden muss, weiss ich auch nicht. Ich vermute aber ja.
Wenn das so sein sollte, kann man die Anrechnung natürlich recht einfach umgehen, indem offiziell Miete gezahlt wird (und Bargeld zurückfliesst).
Ob man die Mietfreiheit während der eröffneten PI tatsächlich dem IV melden muss, weiss ich auch nicht. Ich vermute aber ja.
Man meldet besser zu viel, als zu wenig. Auch wenn man es vielleicht nicht muss. Letztendlich entscheidet der IV. Dann kann man sich zumindest nicht vorwerfen lassen, etwas verheimlicht zu haben, was einem später auf die Füße fallen könnte. Erfahrungsgemäß interessiert es den IV dann aber in der Wohlverhaltensphase nicht mehr…
Die jeweiligen Pfändungen richten sich nach der jeweiligen Pfändungsfreigrenze (abhängig von den unterhaltsberechtigten Personen.)
Die Überschrift lautet zwar
aber letztendlich wurde gegen die Versagung des Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe des mietfreien Wohnens entschieden. Es ging bei dem Urteil vorwiegend um die vom Schuldner gemachten Angaben zur Eröffnung des Verfahrens.
Das andere Urteil ist leider auch schon so alt, dass sich daraus lediglich ableiten könnte, dass ein mietfreies Wohnen angerechnet werden könnte. Dort waren es 125€. Ob das heute bei den ganzen Änderungen in der Insolvenzordnung noch so zu berücksichtigen ist und in welche Höhe, zumal hier auch ganz andere Unterhaltspflichten relevant sind, kann ich nicht beurteilen.
Grundsätzlich würde ich aber zustimmen, eine Anrechnung könnte erfolgen, und eine Anzeige an den IV sollte man auch vornehmen. Da aber hier davon auszugehen ist, dass sich die Änderungen erst während der nunmehr auch deutlich verkürzten Wohlverhaltensphase ergeben, und die Angaben bei Eröffnung korrekt waren, dürfte da kaum noch was nachkommen.