Können Eltern ihren Kindern eine generelle Vollmacht erteilen für Finanzsachen-haften Kinder dann?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da die Oma bereits nicht mehr geschäftstüchtig ist,ist das Ausstellen einer Vollmacht m. E. eine Vollmacht nicht mehr möglich.

Ich würde vorschlagen, dass Ihr Euch in dieser Angelegenheit an das örtliche Amtsgericht -Vormundschaftsgericht- wendet und dort schriftlich und begründet anzeigen, dass nach Eurer Beobachtung die Oma nicht mehr in der Lage ist, ihre wirtschaftlichen Dinge verantwortlich zu regeln.

Der zuständige Richter wird sich dann ein Bild von der Lage machen und einen Betreuer für die Oma bestellen. Der Betreuer wird dann zukünftig die wirtschaftlichen Dinge der Oma regeln. Bei dem Betreuer soll es sich vornehmlich um einen Verwandten handeln.

Bei Personen im dem Alter der Oma ist die Einsetzung eines Betreuers nicht ungewöhnlich, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.

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gandalf94305  04.10.2013, 13:26

Dem schließe ich mich an.

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Primus  04.10.2013, 13:33
@gandalf94305

das Ausstellen einer Vollmacht m. E. eine Vollmacht

Eine Vollmacht ziehe ich zurück ;-)))

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Wie könnte eine Vollmacht an ihre Kinder aussehen

Wenn die Oma wirklich schon "sehr verwirrt" ist, dann ist es für eine Vollmacht bereits zu spät, denn dann bestehen ja Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit und damit auch gegen die Wirksamkeit einer erteilten Vollmacht. Dann bleibt nur noch, bei dem Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers zu beantragen. Betreuer können auch Familienangehörige sein. Die handeln dann in ihrer Amtsstellung als Vertreter des Angehörigen.

Und wie eine Vollmacht auszusehen hätte, ist leichter gefragt als beantwortet: Oftmals verlangen Banken oder Versicherungen die Erteilung von Vollmachten auf eigenem Formular und weigern sich hartnäckig, privatschriftliche Vollmachten anderer Art anzuerkennen.

Was die Vollmacht mit der Haftungsfrage zu tun hat, verstehe ich nun aber nicht. Die Vollmacht wirkt im Außenverhältnis, die Haftung richtet sich gegenüber dem Vertretenen danach, was im Innenverhältnis vereinbart wurde. Und da kommen wir dann wieder zum Anfang. Es soll Menschen geben die versuchen, solche Sachen wie beschrieben rein intern zu regeln und legen dem verwirrten Angehörigen irgendwelche Papiere zur Unterschrift vor. Da stellt sich dann in der Tat die Haftungsfrage. Wer nämlich sich von einem erkennbar nicht mehr geschäftsfähigen Angehörigen eine dann zwangsweise unwirksame Vollmacht ausstellen läßt, begibt sich auf dünnes Eis und kann sich im schlimmsten Falle sogar strafbar machen (Betrug und Untreue sind Delikte an die ich da denke).

Dement bedeutet nun nicht geschäftsunfähig :-O Da schaut man mal bei der Bank der Oma vorbei und verfügt eine demensprechende Kontovollmacht und Teilnahme am online-Banking, um diese Zahlungen, Daueraufträge usw. zu erledigen.

Natürlich haftet der Bevollmächtigte - gerade den Erben gegenüber - für Kontoverfügungen der Kontoinhaberin und sollte alle Vorgänge peinlich genau belegen können.

Für darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte (Versicherungen, Kündigungen, Heimvertrag, ...) braucht es hingegen einen Bevollmächtigung - hier würde ich unbedingt eine notariell beurkundete Form wählen. Auch hier haftet er gesamtschuldnerisch als Vertragspartner und kann sich davon eben nicht freizeichnen :-O

G imager761

Die Frage ist hier in der Tat ob die Oma noch dazu in der Lage ist eindeutige Willenserklärungen abzugeben, dies ist aber notwendig um Rechtsgeschäfte tätigen zu können.

Hier ist m.M.n. das Vormundschaftsgericht an der Reihe.