Kann ein chinesisches Unternehmen die Einfuhrumatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ein chinesisches Unternehmen exportiert Ware nach Deutschland. Die Ware wird in Deutschland an deutsche Kunden veräußert. Das chinesische Unternehmen muss eine Mehrwertsteuer erheben und diese als Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus umleiten. Beim Import der Ware musste das chinesische Unternehmen bereits Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Kann das chinesische Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass es letztlich nur die Umsatzsteuer auf die Warenverkäufe bezahlen muss oder sieht sich das chinesische Unternehmen mit einer Doppelbelastung konfrontiert, weil es zusätzlich zur Mehrwertsteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen muss? Mir ist bewusst, dass ein deutsches Unternehmen beim Warenimport die EUS als Vorsteuer abziehen kann. Obiges Szenario ist leider komplett anders.
2 Antworten
DEine Darstellung ist falsch.
Entweder das chinesische Unternehmen exportiert zu einem Kunden in Deutschland, dann zahlt der deutsche Kunde bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer udn kann die als Vorsteuer abziehen.
Oder das chinesische Unternehmen unterhält hier ein Auslieferungslager udn führt selbst für sich die Ware ein. Dann zahlt deren deutsche Niederlassung die Einfuhrumsatzsteuer und zieht die als Vorsteuer ab, weil diese Niederlassung ja auch umsatzsteuerpflichtig im Inland liefert.
Da kommt es drauf an, welche Aufgabe der Dienstleister hat.
Veräueßerung? Im eigenen Namen auf fremde Rechnung (Verkaufskommission), oder im fremden Namen auf fremde Rechnung, dann ist es reine Dienstleistung udn der Chinese ist Verkäufer (also Zweigniederlassung).
Was zu tun ist, sagt der Steuerberater, der auch alle Informationen hat.
Folglich meine Vorstellung:
Der externe Dienstleister wird beauftragt die Ware zu empfangen (EUSt. abzuführen), die Ware einzulagern und zu veräußern. All dies tätigt er im Auftrag des chin. Unternehmens
Glaube leider diesem Schema fehlt noch etwas fachliche Tiefe oder?
Nein, nur die vertragliche Basis. Nach dem Vertrag wird sich die Behandlung richten.
Wie ich schon schrieb, es klingt für mich, als solle es eine Verkaufskommission werden.
Die entscheidende Frage ist doch: wer handelt in Deutschland?
Wenn das chin. Unternehmen nach Deutschland exportiert, dann erfolgt die Lieferung für das Unternehmen in China steuerfrei. In Deutschland muss es jedoch einen Empfänger geben.
- Ist der Empfänger in Deutschland eine Privatperson, so muss diese die Einfuhrumsatzsteuer zahlen und kann keine Vorsteuer geltend machen.
- Ist der Empfänger in Deutschland ein Unternehmen, dann muss dieses die Einfuhrumsatzsteuer zahlen.
Denn egal ob der erste oder zweite Fall gilt - jede Einfuhr ist gem. UStG § 1 (1) Nr. 4 ein steuerbarer Vorgang in Deutschland. Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Leistungsempfänger, der die Ware unverzollt und unversteuert empfängt, nicht der Lieferer.
Sollte das chin. Unternehmen in Deutschland eine Betriebsstätte (Niederlassung, Tochterfirma usw.) = Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG haben, dann ist diese Leistungsempfänger und Steuerschuldner.
Ob der Empfänger die Vorsteuer dafür ziehen kann, hängt davon ab, ob er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer i.S.d. § 15 UStG ist. Er muss also die Ware in Deutschland für sein Unternehmen beziehen (zum eigenen Verbrauch oder zur Weiterveräußerung).
Nach Deinen Angabe wäre das der Fall. Insofern gibt es auch keinen Unterschied zwischen einem dt. und einem chin. Unternehmen, dass die Ware bezieht:
- Das Unternehmen in China exportiert, ohne dafür in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
- Das (dt. oder chin.) Unternehmen = Leistungsempfänger in Deutschland verzollt und versteuert (Einfuhrumsatzsteuer) in Deutschland.
- Das (dt. oder chin.) Unternehmen = Leistungsempfänger in Deutschland kann sich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen, sofern die o.g. Bedingungen erfüllt sind. Damit heben sich Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer gegenseitig auf = +-0
- Sonderfall gem. § 3 (8) UStG: Der chin. Lieferer entrichtet in Deutschland selbst die Einfuhrumsatzsteuer = liefert also verzollt und versteuert. Dann darf er sich auch die Vorsteuer erstatten lassen.
- Auf jeder weitere Veräußerung in Deutschland fällt Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer an, wenn es sich um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen handelt.
Kann man sich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer auch erstatten lassen, wenn man die importierte Ware aus China in Deutschland an B2C weiter verkauft? Weil bei Elster steht: "Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich"
Genau, da ist mir ein Fehler unterlaufen.
Gilt es folglich eine Unterscheidung zu treffen?
- das chin. Stammunternehmen unterhält eine dt. Zweigniederlassung
- das chin. Stammunternehmen beauftragt einen externen Dienstleister, welcher die Einlagerung und Veräußerung vornimmt
Weitere Auskünfte wären sehr nett von Ihnen