Ist bei der Kleinunternehmerregelung auf den Umsatz noch Umsatzsteuer zu berechnen?
Ich erhalte aus unterschiedlichen Tätigkeiten (u.a. wissenschaftliche Beratung, Ehrenamt, Altenpflegeassistenz), welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen haben unterschiedliche Umsätze. Ich möchte gerne unter der 17.500-Grenze bleiben, da mir der Verwaltungsaufwand mit Umsatzsteuer (auch im kommenden Jahr) zu hoch ist (mache das alles nur neben Beruf und Familie). Ich habe also derzeit nicht den Wunsch, ein ernsthaftes Unternehmen draus zu machen (wozu meine Arbeitskraft auch nicht ausreicht) und habe auch kaum was, was ich als Vorsteuer geltend machen kann. Natürlich wird alles als zusätzliches Einkommen (einkommens-)versteuert.
Durch gute Auftragslage im Juli/ August kann ich jetzt schon absehen, dass ich die 17.500 Grenze sehr nahe / überschreiten werde.
Was zählt alles dazu? Muss ich auf meinen eigentlichen Umsatz noch die fiktive UmSt von 19 % draufrechnen, um meine Jahreseinnahmegrenze zu bestimmen? (Ich habe so etwas im Internet gelesen.) Das wären dann ja nur 14.175 (bei UsSt 19%) Ist das so richtig?
Danke.
5 Antworten
1. Mache es auf der einen Seite nicht zu kompliziert und zähle nur die Einnahmen zusammen. DEine Zahlungseingänge dürfte die Summe von 17.500,- nicht überschreiten, fertig.
2. Aber es ist leider wiederum komplizierter, als Du denkst, denn es zählt nach § 19 Abs. 1 UStG i. V. m. § 19 Abs. 3 Nr. 1+2 der Gesamtumsatz und da bleiben einige Umsätze ausser Ansatz. So schreibst Du von "Ehrenamt."
Damit könnte dies zutreffen:
- a)
- wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
- b)
- wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
was dann bei der Ermittlung der Grenze von 17.500,- nicht mitgerechnet würde.
Na, Nr. 16 dürfte entfallen, weil der Frager kaum eine körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine Einrichtung ist, die Leistungen erbringt.
Und Nr. 14 wäre dann doch sehr weit ausgelegt.
Auch wenn es deine Frage nicht direkt beantwortet: Eine praxisorientierte Lösung wäre, für einige Leistungen erst im nächsten Jahr eine Rechnung zu stellen oder mit dem Kunden abzusprechen, dass diese Rechnung erst im nächsten Jahr bezahlt wird (10 Tage Regel bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen beachten!).
§9 Abs 1 Satz 1 UStG: "Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. [...] In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften [...] über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung."
Es wäre allerdings zu klären, ob nicht ein Teil Deiner Tätigkeit umsatzsteuerfrei ist (§4 Nr 14, Nr 16, Nr, 26 UStG).
Konsultiere einen Steuerberater!
Na, Nr. 16 dürfte entfallen, weil der Frager kaum eine körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine Einrichtung ist, die Leistungen erbringt.
Und Nr. 14 wäre dann doch sehr weit ausgelegt.
Gandalf, dein Zitat führt in die Irre, denn es suggeriert, dass tatsächlich eine Art fiktive Umsatzsteuer zu addieren sei.
Das ist aber nicht der Fall. Denn wenn man "zuzüglich der darauf entfallenden Steuer" richtig liest, kommt man drauf, dass beim KU die darauf entfallende Steuer gleich Null ist.
Ich hatte hier (unter anderem Namen) mal einen wertvollen und leicht lesbaren Tip verfasst, der auch sehr gut angenommen wurde. Leider wurden ja sämtliche Tips und Tipps geriat, weil man aus Tips und Tipps nun mal weniger Leads generieren kann. Und mich hab mir wirklich sehr viel Mühe gegeben damit!
Ich bin aber zu faul, den ganzen Salm nochmals zu verfassen. Wozu auch? Dieser User ist ohnehin nicht mehr lange existent.
Die 17.500,- € aus dem § 19 verstehen sich inkl. USt.
Deine Beschreibung ist für eine konkretere Sachverhaltserfassung unzureichend.
Die Sachverhaltsdarstellung ist durchaus ausreichend für eine zutreffende Beantwortung.
Seit EnnoBecker nicht mehr da ist, krankt es offenbar besonders bei Umsatzsteuerthemen, was?
Deine Antwort (erster Satz) zumindest ist zwar nicht falsch, führt aber zur falschen Lösung.
"Du zahlst bei einem Umsatz ab 17500 Euro die 19%. Auch wenn du diese vorher noch nicht in Rechnung gestellt hast. Dann solltest du es bei künftigen Rechnungen berücksichtigen. Ich meine du musst keine Umsatzsteuer von deinen Kunden verlangen :) Zahlen musst du diese sowieso wenn du über 17500 Euro verdienst.." - so schreibt das ein Unwissender - vergiss das sofort.
Vorab solltest Du prüfen (lassen), ob Du überhaupt umsatzsteuerpflichtige Umsätze hast.
Die Tätigkeiten erscheinen mir eher freiberuflicher Art zu sein.
Ein Steuerberater würde Dir gut tun !!
"vergiss das sofort."
Am besten gar nicht erst lesen, den Quatsch.
"Die Tätigkeiten erscheinen mir eher freiberuflicher Art zu sein. "
Hat jetzt genau WAS mit Umsatzsteuer zu tun?
Du warst eine Minute schneller :-)
Es könnten auch noch §4 Nr 14, Nr 16 UStG gelten.