InNebenkosteneinzug per Dauerauftrag

1 Antwort

Technisch gesehen, kann ein Eigentümer natürlich die Einzugsermächtigung widerrufen, bzw. kann ein Eigentümer ausgeführte Lastschriften zurückgeben.

Grundlage des Einzugs ist jedoch ein verbindlicher Beschluß der Eigentümergemeinschaft und damit wäre ohne rechtfertigenden Anlaß (z.B. Veruntreuung der eingezogenen Mittel durch die Hausverwaltung) diese Vorgehensweise ein Verstoß gegen den gefassten Beschluß.

Wesentlich ist die Frage, ob dieser Eigentümer die Nebenkostenabschläge dann überhaupt nicht mehr zahlt oder diese manuell per Überweisung zahlt. Im Falle einer Verweigerung der Zahlung ist die Lage sehr klar (ohne rechtfertigenden Anlaß, versteht sich). Im Falle einer Änderung der Zahlungsmethode wäre der Verstoß ein deutlich geringerer, dennoch ein Verstoß gegen den verbindlichen Beschluß der Eigentümerversammlung.

Was sagt den der Vertrag der Eigentümergesellschaft über die Zahlung von Nebenkostenabschlägen?