Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis? Absetzbar in der EKST-Erklärung?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Genau genommen ist Deine Fragestellung falsch, aber ich vermute mal zu wissen, was Du meinst.

In Zeile 71 der ESteuererklärung 2016 stehen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt. Das kommt bei den Vermessungskosten bestimmt nicht in Frage. Also fraglich, ob Zeile 72 oder 73.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 % von € 20.000, also max. € 4.000, im Steuerjahr in Zeile 72 ansetzbar.

Der Vermessungsingenieur erbringt sicherlich keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG, sondern allenfalls (wenn überhaupt) eine, die dem Handwerker vergleichbar ist, also § 35a Abs. 3 EStG. Derartige haushaltsnahe Handwerkerleistungen können in Zeile 73 der Erklärung bis zur Höhe von 20 % von € 6.000, also max. € 1.200, eingetragen werden.

Zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen gehören gemäß BMF-Schreiben vom 09.11.2016 auch (einige) gutachterliche Tätigkeiten, aber einige werden explizit ausgeschlossen. Dieses Schreiben findest Du unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.html

Lies bitte dort die Textziffern 19 - 21 und die Anlage 1. Vermessungsingenieurtätigkeiten werden in dem Schreiben nicht erwähnt, aber zumindest werden Architektentätigkeiten (egal ob Neubau oder Umbau) ausgeschlossen, hingegen gutachterliche Tätigkeiten aber gemäß Textziffer 20 für möglich gehalten.

Da der Kontext und Deine Beschreibung für die Umbaumaßnahme der Garage fehlt, kann ich in Deinem Fall weder Zulässigkeit noch Ausschluss der Tätigkeit beurteilen.  

LittleArrow  01.11.2017, 15:51

Vielleicht habe ich noch einen möglichen Wermutstropfen in Textziffer 22 Satz 3 des BMF-Schreibens gefunden: Es könnte sein, dass die Vermessung zu diesen öffentlichen Maßnahmen gehört. Aber ich bin mir nicht sicher.

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Ist es möglich, diese Kosten unter Zeile 71 des Mantelbogens zur EKSt-Erklärung einzusetzen?

Nein. Aus zwei Gründen:

  1. Herstellungskosten können keine hhnDL sein.
  2. Die Vermessung ist nicht etwas, was man auch typischerweise selber machen könnte.
7papillon7 
Fragesteller
 01.11.2017, 11:49

Guten Tag, EnnoWarMal,

etwas irritiert habe ich geschmunzelt, als ich las, "...das es nicht etwas ist, was man auch typischerweise selber machen könnte...".

Erklärung zum Schmunzeln: bisher habe ich die Schornsteinfegerleistung auch immer problemlos in dieser Zeile 71 geltend machen können.

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich ganz herzlich für die Antwort zu bedanken.

Herzliche Grüße

7papillon7

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hildefeuer  01.11.2017, 13:27
@EnnoWarMal

und ein Vermessungstechniker nicht? Nein so ist es nicht. Der Schorni ist Dienstleister und in staatlichem Auftrag unterwegs, nimmt hoheitliche Aufgaben war. Der Vermessungstechniker nimmt auch hoheitliche Aufgaben war. Logisch ist Deine Antwort nicht. Sie gründet auf der üblichen steuerlichen Willkür. Vermessungskosten werden den Herstellungskosten zugerechnet, deshalb nicht absetzbar.

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LittleArrow  01.11.2017, 14:56
@hildefeuer

hildefeuer: Es gibt den Schornsteinfeger und den bevollmächtigten Schornsteinfegermeister). Nur letzter nimmt m. E. die hoheitlichen Aufgaben war.

Ennowarmal u. hildefeuer: Es geht nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern allein um haushaltsnahe Handwerker- leistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.

Die Zurechenbarkeit zu den Herstellungskosten ist nicht mehr das Abgrenzungskriterium für die Nichtanrechenbarkeit von haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Gemäß Textziffer 21 des BMF-Schreibens sind bei einer Neubaumaßnahme (liegt hier vielleicht nicht vor oder doch?!) alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushaltes bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 "Fertigstellung EStH) nicht anrechenbar, alle Maßnahmen nach diesem Zeitpunkt schon.   

Wir wissen aus der Fragestellung nicht, an welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang die Tätigkeit des Vermessungs- ingenieurs erfolgte. Hier ist ferner auch noch der § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG (öffentliche Förderung gegeben oder nicht) relevant.  

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