Gelten Entsorgungskosten auch als haushaltsnahe Dienstleistungen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das kommt drauf an, wer die Entsorgung im Rahmen welchen Auftrages vornimmt (und auf die übrigen, üblichen Bestimmungen zu § 35a EStG, wie Rechnungstellung, Überweisung, Höchstbeträge etc.). Hierzu verweise ich bei dem entsprechenden BMF-Schreiben auf Textziffer 12 und Anlage 1 Maßnahme Entsorgungsleistung. Hierzu mein Kurzlink:

http://kuerzer.de/BMFhndl

Wenn wir davon ausgehen, dass es um einen Vorgang im selbstgenutzten Einfamilienhaus (oder in einer selbstgenutzten, nicht vermieteten ETW) geht, dann müssen die Entsorgungsleistungen als sogenannte Nebenleistung im Arbeitsumfang der (üppigeren) Handwerkerleistungsrechnung (für z. B. Bauschutt, Tapeten, altes Gartenmauerwerk) enthalten sein, damit ein Ansatz als haushaltsnahe Handwerkerleistung in Frage kommt. Bei Gartenarbeiten (z. B. Heckenschnitt) wäre dies üblicherweise im Zuge einer haushaltsnahen Dienstleistungsrechnung.

Die gesonderte, d. h. getrennte Rechnungstellung nur für die Entsorgung (Fahrtkosten, Deponiegebühr etc.) fällt nicht unter die ansetzbaren Leistungen. Übrigens ebensoweinig wie die Müllabfuhr/Abfallentsorgung. Und natürlich fällt auch Deine Privatfahrt nicht unter diese Dienstleistungen. Manche Privatfahrt zu Kippe ist billiger als wenn es der Handwerker macht.

Müllgebühren sind keine haushaltsnahe Dienstleistung - man kann niemals Sachkosten hierbei geltend machen, sondern immer nur der Arbeitslohn für eine Kraft.

Wenn du also eine Hilfskraft engagiert, und diese Arbeiten in deinem Haushalt stattfinden, und die Rechnung per Überweisung bezahlt wird, dan kannst du das in der Steuererklärung ansetzen.