Habe ich als Bezugsperson einer Lebensversicherung das Recht Auskunft über den letzten Versicherungsschein, sowie die letzte Wertmitteilung zu bekommen?

3 Antworten

Der (widerrufliche) Bezugsberechtigte hat gegenüber der Versicherung jedenfalls dann einen Auskunftsanspruch, sobald der Versicherungsfall eingetreten ist (sobald also bei der Lebensversicherung der Versicherungsnehmer gestorben ist):

Der Bezugsberechtigte hat dann nämlich einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen die Versicherung, vgl. § 159 Absatz 2 VVG § 159 VVG - Bezugsberechtigung - dejure.org Wenn der Bezugsberechtigte im Ungewissen ist, in wie weit sein Bezugsrecht besteht und welchen Umfang es annimmt, muss die Versicherung im Auskunft erteilen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 260 Absatz 1 BGB § 260 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherung stellt einen "Gegenstand" im Sinn des § 260 BGB dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich im Übrigen ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben, § 242 BGB, § 242 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) "wenn es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann" (BGH NJW071806, 2571) Das ist bei einer Lebensversicherung typischerweise der Fall, sobald der Versicherungsnehmer gestorben ist.

Die Versicherung kann also gegenüber dem tatsächlichen Bezugsberechtigten eine Auskunft hinsichtlich des Bezugsrechts nicht verweigern. Zwar ist sie auch gegenüber dem Erben auf Auskunft verpflichtet, da er der Gesamtrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers ist. Diese Pflicht steht unabhängig neben dem Auskunftsanspruch des (tatsächlichen) Bezugsberechtigten.

Notfalls kann der Bezugsberechtigte Klage auf Auskunft erheben.

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Fragesteller
 04.05.2022, 18:02

Vielen Dank! Ich werde das bei der Versicherung aufführen, wenn Sie mir weiterhin keine Auskunft geben wollen.

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Die gemäß LV eingetragene bezugsberechtigte Person hat Anspruch auf Auskunft und Auszahlung - eine LV an die begünstigte Person ist nicht Anteil des Erbes.

https://www.finanztip.de/lebensversicherung-erbschaft/

Begünstigter für den Todesfall

In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Versicherungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt die Leistung der Versicherung in den Nachlass.

in einer Lebensversicherung wird immer eine Person namentlich in der Police benannt der die Versicherungssumme nach dem Ableben des VN ausgezahlt wird, und nur dieser Person gegenüber ist die Versicherung verpflichtet Auskunft zu erteilen.

plshelp 
Fragesteller
 04.05.2022, 16:50

Danke für die Antwort. Wenn ich also bei der Versicherung als wiederufliche Person eingetragen worden bin für die LV, habe ich also Anspruch auf eine Auskunft? Gibt es dazu einen offiziellen Paragraphen, den man der Versicherung nennen könnte?

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Schubert610  04.05.2022, 17:48
@plshelp

einen Paragraphen kenne ich da leider nicht, aber aus der wiederruflichen Person ist ja nach dem Tod des VN eine unwiederufliche Person geworden weil der VN das ja nicht mehr ändern kann, somit sollte derjenige auch ein Einblich haben dürfen um die Auszahlungssumme zu kontrollieren weil sonst könnte die Vers. ja vieles Behaupten.

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