Gibt es eine Einkommensteuer Splittingtabelle mit zwei Stellen nach dem Komma?

3 Antworten

Die Grund- oder auch Splittingtabelle, soweit sie ausgedruckt ist, hat Annährungswerte.

Die Einkommensteuer auf dem Steuerbescheid ist nach der Steuerformel berechnet.

§ 32a Einkommensteuertarif

(1)

  1

Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

  2

Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 8 820 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 8 821 Euro bis 13 769 Euro:(1 007,27 · y + 1 400) · y;
3.
von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:(223,76 · z + 2 397) · z + 939,57;
4.
von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:0,42 · x – 8 475,44;
5.
von 256 304 Euro an:0,45 · x – 16 164,53.
3

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.

  4

Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 769 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.

  5

Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.

  6

Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Wenn man dann die Einkommensteuer aus dem Bescheid nimmt und ins Verhältnis zum zu versteuerndem Einkommen setzt, hat man den persönlichen Durchschnittssteuersatz.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
Gaenseliesel  30.09.2017, 16:14

au Backe .....  :-( 

also mir persönlich reichte die Begründung gleich zu Beginn deiner Ausführung:

" Die Grund- oder auch Splittingtabelle, soweit sie ausgedruckt ist, hat Annährungswerte." 

......alles Nachfolgende verwirrt mich erst recht.....grins ! 

Ist ja auch primär für den Fragesteller gedacht, meine Neugier hält sich hier in Grenzen ;-)))

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wfwbinder  30.09.2017, 16:19
@Gaenseliesel

Kann ich sofort verstehen. Am liebsten wäre es mir, wenn die Politiker, die das mal verzapft haben (ließen), es erklären müssten, denn darin ist der "mittelstandsbauch" enthalten, der durchschnittliche Arbeitnehmer udn Handwerker, so hart trifft.sobald die 54.057 Euro überschritten werden. Diese Stufe dürfte nach allgemeinem Empfinden wohl frühetens 20.-30.0000,- päter anfangen.

Aber ist sagen Dir, Schweißperlen auf der Stirn, wenn man das in einer Exceltabelle unterbringen will.

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 30.09.2017, 18:08
@wfwbinder

Danke. Großartig.

Also die Steuererklärung habe ich auf Excel (bzw. Spreadsheet ) soweit fertig. Ich schaue mir mal die Formel an, gebe gleich Bescheid.

Ich habe aber auch inzwischen herausgefunden, dass diese Prozentzahlen als Durchschnittswerte auch tatsächlich solche sind. D. h. dass der Medianwert auf der Bruttoseite tatsächlich bei genau 18% liegt. Ich prüfe das auch noch für meine 18,3%.

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 30.09.2017, 18:36
@wfwbinder

Das eine habe ich schon einmal bestätigt.

Was die linke Spalte in der Einkommensteuer Splittingtabelle 2016 angeht:

Nimmt man all diejenigen Einkommen, die in dieser Tabelle mit durchschnittlich 18% versteuert werden, dann sind es insgesamt 45 Schritte.

Nimmt man nun von diesen 45 Einkommen (56.800 € . 61.200 €) den Medianwert (59.000 €), dann kommt ihm genau der Durschnittswert zu (ca. 18,0%).

Meine 18,3% passen in diese Betrachtung zwar grob aber problemlos rein (60.327 € liegt über dem Medianeinkommen, muss also mit über 18,0% versteuert werden).

Die Formel finde ich raus ... werde mich aber auf die Einkommen beschränken, die mit zwischen 17 und 19% besteuert werden.  

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 30.09.2017, 18:58

Die Einkommensteuer auf dem Steuerbescheid ist nach der Steuerformel berechnet.

Ok. aber was haben diese Formeln mit der Splittingtabelle zu tun?

Nach der Formel, die du genannt hast und die auf meine Einkommenssituation angewendet werden kann, passt es leider nicht. Ich nehme die 4. Formel:

von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:0,42 · x – 8 475,44

und komme damit auf 16.861,9 € (=0,42*60.327 € - 8475,44).

Erwartet hätte ich aber in etwa das, was auf dem Steuerbescheid 2016 unter 'festzusetzende Einkommensteuer' steht, nämlich 11.038 €. 

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wfwbinder  30.09.2017, 20:47
@Olivenbaum2013

Die Splittingtabelle ist ganz einfach.

Die Grundtabelle (siehe § 32 a), wird auf das halbe zu versteuernde Einkommen angewandt und dann die Steuersumme verdoppelt.

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 01.10.2017, 08:39
@wfwbinder

Ok.

Aber selbst dann komme ich auf 4.193.23 € (=0.42×(60,327÷2)−8,475.44), also immer noch denkbar weit weg von 11.038 €.

?

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 01.10.2017, 09:32
@wfwbinder

"... und dann die Steuersumme verdoppelt". Diesen Satz habe ich übersehen. Aber auch dann es immer noch nicht.

Grunsätzlich glaube ich jedoch, dass ich deine beiden Sätze in Bezug auf einander nicht verstanden habe. Ich meine die beiden folgenden Sätze:

Satz 1: "Die Splittingtabelle ist ganz einfach."

Satz 2: "Die Grundtabelle (siehe § 32 a), wird auf das halbe zu versteuernde Einkommen angewandt und dann die Steuersumme verdoppelt."

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wfwbinder  01.10.2017, 10:29
@Olivenbaum2013

§ 32 a Abs. 5 EStG:

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

Also, zu versteurndes Einkommen / 2 = Steuer berechnen und verdoppeln.

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 03.10.2017, 08:45
@wfwbinder

Danke für die Verquickung dieser beiden Sätze

aber: Vielleicht hilfst du mir von Schlauch runter zu kommen und machst mir die Beispielrechnung mit der obigen Formel mit den beiden Zahlen, die auf meinem Steuerbescheid für das Jahr 2016 stehen:

  • Zu versteuerndes Einkommen: 60.327 €
  • Festzusetzende Einkommensteuer: 11.038 €
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wfwbinder  03.10.2017, 15:35
@Olivenbaum2013

Ich schlage mich doch nicht mit der Formel rum, wenn ich die Möglichkeit habe den Rechner des BMF zu nutzen.

Aber kein Problem. die Formel aus § 32 a auf die 30.163,-anwenden und das Ergebnis verdoppeln sollte zum gleichen Ergebnis führen.

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 03.10.2017, 19:48
@wfwbinder

Dann hier noch einmal meine Rechnung, die ich zuvor schon einmal vorgeschlagen/angewendet habe:

"Aber selbst dann komme ich auf 4.193.23 € (=0.42×(60,327÷2)−8,475.44), also immer noch denkbar weit weg von 11.038 €."

Multipliziert mit 2 komme ich auf 8386,46 €.

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wfwbinder  03.10.2017, 20:39
@Olivenbaum2013

Du hast die falsche Formel genommen, die mit 0,42 gilt erst ab 54.058,- Euro.

es geht hier um 30.163,- Euro:

von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:

(223,76 · z + 2 397) · z + 939,57;

Magst Du  auch andere Tätigkeiten, als an Hand von Formeln die Rechner im Internet zu überprüfen?

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 04.10.2017, 10:39
@wfwbinder

Danke der Nachfrage.

Ja, es gibt noch andere Tätigkeiten in meinem Leben: Ich bin Dozent und leitender Angestellter ... und noch einiges mehr.

Punkt ist hier, dass ich es bis auf den Grund (mathematisch) verstehen möchte. Verstanden habe ich es aber erst dann, wenn ich es transferieren kann. Verstehen will ich aber, weil ich meine Steuererklärung für 2017 antizipieren möchte, was ich über Excel verarbeiten möchte.

Zu deinem letzten Kommentar: Dadurch habe ich gerade verstanden, was ich falsch angenommen habe, aber wahrscheinlich nicht hätte wissen können. Ich hörte auf 'du musst mit dem halben zvE rechnen', verstand aber nicht, dass es sich um den sinn handelte: 'du musst die Formel nehmen, die für dasjenige zvE gilt, dass die Hälfte von deinem ist. (Ich kenne es aus eigener Erfahrung: Manchmal fragt man sich, weswegen der andere meine Erklärung nicht versteht, merkt aber oft mit Verspätung, dass man in der Erklärung implizite Thesen voraussetzte, von denen der andere nichts hätte wissen können.)

Und deine Formel ist für 2017, mein zvE und die genannte festzusetzende Einkommensteuer von 2016. Da hätte man dann noch lange nach dem Fehler suchen können.  

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Olivenbaum2013 
Fragesteller
 04.10.2017, 10:50
@wfwbinder

Aber: Jetzt stimmt alles:

Formel für zvE für 2016  beim Splitting für zvE zwischen 13.770 € und 54.057 €:

225,40*{[(zvE/2-13669)/10000]+2397}*[(zvE/2-13669)/10000]+952,48

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wfwbinder  04.10.2017, 11:12
@Olivenbaum2013

Ja, wenn man in der Materie drin ist, dann  sieht man das natürlich verkürzt, daher unsere unterschiedlichen Ergebnisse. Und ich hatte natürlich nicht bei der Formel auf das Jahr geachtet.

Wenn es nun passt ist alles gut.

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Die Formel in § 32a EStG beschreibt die tarifliche Einkommensteuer, daher auch die amtliche Überschrift.

Die Festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich unter Anrechnung diverser möglicher Beträge, siehe R 2 Abs. 2 EStR

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_2/

Die zu zahlende/erstattende Einkommensteuer ergibt sich dann wiederum nach Anrechnung von Vorauszahlungen, Lohnsteuer etc.

Ob die festzusetzende Steuer auch der tariflichen Steuer entspricht, sehen Sie daran, ob im Steuerbescheid unter "Berechnung der Steuer" die Werte abweichen.

Valeskix  17.10.2017, 17:11

Weitere Anmerkung:

Bevor man die Formel in Frage stellt, sollte erstmal die Ausgangsgröße gleich sein, nämlich das zu versteuernde Einkommen.

Also abgleichen, ob das Finanzamt Einnahmen bzw. Werbungskosten/Betriebsausgaben geändert hat -> dann ist die Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte anders.

Wurde eine Änderung der Sonderausgaben/außergewönlicher Belastungen vorgenommen, dann ist nur das zvE anders.

Wenn z.B. die Anrechnung von GewSt oder haushaltsnahen Dienstleistungen geändert wurde, sehen Sie das nur anhand der Berechnung der festzusetzenden Steuer bzw. den Erläuterungen.

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Du hast etwas falsch gelesen/verstanden - Steuerbescheid nochmal anschauen - nur ESt.

Olivenbaum2013 
Fragesteller
 30.09.2017, 18:38

Weder noch (gelesen/vertanden) ;)

Habe es falsch geschrieben.

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