Gewohnheitsrecht Wassernutzung?

1 Antwort

Ein Gewohnheitsrecht abzuleiten halte ich für fragwürdig und schwierig durchzusetzen.

Schau doch mal in das für Dein Bundesland zuständige Wassergesetz. Dort sind normalerweise der Gemeingebrauch und der Anliegergebrauch geregelt. Im Gesetz für Baden-Württemberg (§20 Abs. 1) ist beispielsweise geregelt:

"Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen [...] ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet."

Siehe: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/6lq/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WasGBW2014pP20&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint

Wer hat die Nutzung auf welcher Basis denn untersagt?

Hofmanna 
Fragesteller
 23.07.2021, 14:37

die Untersagung erfolgte durch die jetzige Besitzerin (Tochter des seinerzeitigen Eigrntümers)

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gandalf94305  23.07.2021, 23:34
@Hofmanna

Die Besitzerin des Gewässers oder des gepachteten Grundstücks. Ich habe den Verdacht, dass es sich bei dem Badesee um ein öffentliches Gewässer handelt. Damit greift das zuständige Landesrecht und die Grundstückseignerin kann die Nutzung des Badesees nicht untersagen, da sie hier keine Hoheit hat.

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