Eingetragener Kaufmann und steuerliche Freiberuflichkeit

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Gewerbesteuer fällt an, wenn man eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Das tust du aber dem Sachverhalt nach nicht.

Du kannst dich zwar im HR als eK eintragen lassen, aber dieser Kaufmann ist sozusagen leer, wenn du handelsrechtlich nicht in Erscheinung trittst.

Handelsrechtlich wärst du dann das, was wir früher noch als "Scheinkaufmann" gelernt haben. Du müsstest dich dann wegen der Eintragung als Kaufmann behandeln lassen, würdest aber doch vom § 241a HGB in der Weise profitieren, dass du unterhalb der dort genannten Grenzen nicht bilanzieren müsstest.

Das alles interessiert den Steuerrechtler nur wenig. Denn wenn du nach HGB bilanzieren müsstest, müsstest du es nach § 140 AO zwar auch steuerlich tun. Deine Einkunftsart würde sich dadurch jedoch nicht ändern - ebensowenig wie deine Gewerbesteuerpflicht.

Komische Leute gibts.....

Zitterbacke  02.12.2011, 22:42

Ja.Tis hscno kimscho.

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Meandor  03.12.2011, 16:09

Ich als böses Finanzamt würde sagen, wenn ein Freiberufler es schafft, dem Handelsregister nahezulegen, dass er kein Freiberufler ist, sondern (Handels-) Gewerbetreibender, dann würde ich mich dieser Meinung anschließen, mit allen Folgen.

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EnnoBecker  04.12.2011, 10:52
@Meandor

Das dürfte ein interessanter Schriftwechsel werden. Insbesondere bin ich gespannt, wie du den 15 statt 18 begründen wolltest.

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Meandor  04.12.2011, 14:17
@EnnoBecker

Natürlich sind wir am Ende im EStG und über die Begründung müsste ich noch etwas mehr nachdenken.

Ich würden den Registereintrag auf jeden Fall mal als Punkt gegen 18 nehmen, den Freiberufler können und dürfen kraft Gesetz nie ins Handelsregister eingetragen werden. Ich würde dann auf jeden Fall mal die Begründung sehen würden, mit welcher der Eintrag doch geglückt ist und würde dem Steuerpflichtigen genau seine Argumente "vorwerfen".

Im Zweifel würde das am Ende dazu führen, dass er wieder 18er Einkünfte hat, aber keine eingetragener Kaufmann mehr ist.

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EnnoBecker  04.12.2011, 14:23
@Meandor

Und ich würde dir vorhalten, dass ein Falscheintrag Sache des HR ist und nicht des FA.

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Meandor  04.12.2011, 18:51
@EnnoBecker

Aber solange Du im Handelsregister eingetragen bist, hast Du kraft § 2 HGB ein Handelsgewerbe.

Es mag eine fadenscheinige Argumentation sein, aber grundsätzlich sind wird solange im § 15 Abs. 2, bis wir den 18er bewiesen haben. Die Ausübung eines Handelsgewerbes schlägt dann die mögliche freiberufliche Prägung.

Ich weis es ist dünnes Eis, aber ich hab gerade einfach Spaß daran.

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EnnoBecker  04.12.2011, 19:05
@Meandor

hast Du kraft § 2 HGB ein Handelsgewerbe.

Ja, aber das ist Handelsrecht.

Jeder nach 1 oder 2 HGB eingetragener Bäcker ist Kaufmann nach HGB. Trotzdem würdest du seine ansonsten noch betriebene schriftstellerische Tätigkeit unter 18 verarzten.

Lass den Fragesteller doch ein eK sein! Solange er kein Gewerbe ausübt, hat er keine 15er.

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Meandor  05.12.2011, 21:29
@EnnoBecker

Okay, aber meinst Du nicht, dass wenn er es schafft, Freiberufler ins Handelsregister eingetragen zu werden, dann hat er es doch auch verdient, wie ein Handelsgewerbe behandelt zu werden. Das gebietet doch auch die Fairness, oder?

Wo kommen wir denn hin, wenn er alle Vorteile des HGBs genießt, und auch noch die Vorteile des EStGs. Das wäre doch eine Ungleichbehandlung und das wollen wir nach Art. 3 GG doch nicht, oder?

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EnnoBecker  05.12.2011, 22:22
@Meandor

Das hilft dir jetzt aber auch nicht mehr :-)

Aber hilf mir mal: Welche Vorteile bietet denn das HGB so?

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Meandor  06.12.2011, 14:49
@EnnoBecker

Meines Erachtens: Keine.

Wobei wir heute morgen im Unterricht das Problem etwas gestreift haben.

Wenn er im HR eingetragen ist, wird er dadurch trotzdem nicht Kaufmann, denn für den Kaufmann brauchen wir ein Handelsgewerbe das eingetragen wird. Ich kann den dann nicht einmal zur Buchführung kraft HGB verdonnern. Blöd. Soll er sich halt eintragen lassen. Gibt lustige Rechtsstreitigkeiten, wenn er das erste Mal irgendwelche "Vorteile" des HGBs in Anspruch nehmen will.

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