Darf sich die Steuerklasse verändern, wenn man in einen gemeinsamen Haushalt zieht?

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Vermutlich ist sie alleinerziehend und hat deshalb die Steuerklasse II.

Die Steuerklasse II steht seit dem 01.04.2004 auch nur noch "echten" Alleinerziehenden zu. In der Haushaltsgemeinschaft dürfen neben den eigenen Kindern keine weiteren volljährigend Personen leben, das bedeutet es dürfen keine anderen Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der selben Wohnung gemeldet sein.

http://www.allein-erziehend.net/Info/Steuerklasse_II.htm

Wenn sie also mit jemandem zusammenzieht, fällt diese Steuererleichterung weg.

Ich muss den Mitstreitern widersprechen, die Änderung der Steuerklasse ist richtig.

  • Die Dame hat mit ihrem Kind allein Anspruch auf den entsprechenden Freibetrag für alleinerziehende mit Kind. Für den Lohnsteuerabzug dokumentiert durch die Steuerklasse II.

  • Wenn sie nun zu dem Freund zieht ist sie nciht mehr alleinstehend mit Kind. Damit fällt sie auf Steuerklasse I zurück.

nachzulesen in § 24 b Abs. 2 EStG:

(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986