Arbeitsamt zieht kindergeld ein und verrechnet es mit dem FSJ
hallo erstmal. ich habe folgendes Problem und zwar bin ich 24 Jahre alt wohne alleine und mache ich seit März dieses Jahres ein Freiwilliges Soziales Jahr in der Diakonie Hamburg, Ich bekomme ein Taschengeld in Höhe von 349€ und Wohngeld in Höhe von 200€ von der Diakonie, das Arbeitsamt zahlt noch einen kleinen teil der miete dazu. hier kommt mein Problem ich soll jetzt eine Nachzahlung des Kindergeldes das mir seit März zusteht, bekommen, das Arbeitsamt sagt mir jetzt aber das es die Nachzahlung die ich diesen oder nächsten Monat bekomme mit dem Monaten seit, März als verdienst mit anrechnet und verrechnet und mir alles abzieht heisst ich komme auf null raus und dann das es ab dem nächsten Monat den betrag stetig abzieht weil es als (verdienst) mit angerechnet wird. kann das Arbeitsamt mir einen zuschuss den ich vom Staat als hilfe bekomme als verdienst anrechnen und kann es das rückwirkend auf die Monate rechnen kann?? ist das so? ich meine es steht mir doch zu und es gibt doch einen Freibetrag oder üähnliches bis 8004 euro also kann mir da jemand helfen ??
3 Antworten
Jap es it ein Unterschied ob du oder dein Vater das Geld aufs Konto bekommt, das Geld dient dazu, dass Eltern es nutzen um ihren Kindern ein besseres Leben zu gewährleisten, da du das ganze Geld aber direkt bekommst, zählt es wie ein "Verdienst", was anderes wäre es wenn dein Vater das Geld bekommt und dir dann überweist.
Im Moment stehe ich etwas auf dem Schlauch. Du schriebst Du lebst allein, aber wenn Du Kindergeld bekommst, müßtest Du ein Kind haben.
Lt. der offiziellen Seite des Bundesfreiwilligendienstes:
Hast Du Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, sowie ein Taschengeld.
Deine Eltern haben Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld.
Nochmal, den Anspruch auf Kindergeld haben immer die Eltern.
Die Abzweigung gem. § 74 EStG kann beantragt werden, es ändert aber nichts daran, dass die Eltern die Anspruchsberechtigten sind.
§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Das Kindergeld wird auf Sozialleistungen wie ALG II voll angerechnet.
Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 1 BvR 3163/09) entschieden.
Eine Familie hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und ist vor dem höchsten deutschen Gericht gescheitert.
also da ich ja unter 25 jahren bin habe ich ein anspruch auf kindergeld und dieses hat mein vater nicht ich beantragt.
ich lebe allein und habe anspruch bis zum 25ten lebensjahr