Arbeitsamt zieht kindergeld ein und verrechnet es mit dem FSJ

3 Antworten

Jap es it ein Unterschied ob du oder dein Vater das Geld aufs Konto bekommt, das Geld dient dazu, dass Eltern es nutzen um ihren Kindern ein besseres Leben zu gewährleisten, da du das ganze Geld aber direkt bekommst, zählt es wie ein "Verdienst", was anderes wäre es wenn dein Vater das Geld bekommt und dir dann überweist.

Im Moment stehe ich etwas auf dem Schlauch. Du schriebst Du lebst allein, aber wenn Du Kindergeld bekommst, müßtest Du ein Kind haben.

Lt. der offiziellen Seite des Bundesfreiwilligendienstes:

http://www.bundes-freiwilligendienst.de/fsj-freiwilliges-soziales-jahr/verguetung-leistungen-vorteile-gehalt-taschengeld.html

Hast Du Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, sowie ein Taschengeld.

Deine Eltern haben Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld.

Victorvandoom 
Fragesteller
 11.06.2014, 21:15

also da ich ja unter 25 jahren bin habe ich ein anspruch auf kindergeld und dieses hat mein vater nicht ich beantragt.

ich lebe allein und habe anspruch bis zum 25ten lebensjahr

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wfwbinder  11.06.2014, 22:27
@Victorvandoom

Nochmal, den Anspruch auf Kindergeld haben immer die Eltern.

Die Abzweigung gem. § 74 EStG kann beantragt werden, es ändert aber nichts daran, dass die Eltern die Anspruchsberechtigten sind.

§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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Das Kindergeld wird auf Sozialleistungen wie ALG II voll angerechnet.

Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 1 BvR 3163/09) entschieden.

Eine Familie hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und ist vor dem höchsten deutschen Gericht gescheitert.