Anschaffung neuer Küchengeräte auf Miete umlegbar?

3 Antworten

Die Anschaffungskosten können nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Es kommen aber m. E. zwei additionelle Ansatzwege zur Berücksichtigung der Kosten für die neuen Küchengeräte in Frage:

Erstens im Rahmen der Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB, wenn die Geräte den "Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung)...". Der Anschaffungs- und Einbauwert ist dabei um die fiktiven Anschaffungskosten von Geräten mit dem bisherigen Funktionsangebot zu kürzen. Der Modernisierungsmehrbetrag kann mit 11 % p.a. der Miete zugeschlagen werden.

Zweitens im Rahmen eines Möblierungszuschlages zu ortsüblichen Vergleichsmiete. Ein Berechnungsbeispiel findet sich unter http://www.mieterbund.de/1052.html. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass es bei diesem Möbelwert es nicht zusätzlich noch zur Anrechnung des bereits bei der Modernisierung berücksichtigen Modernisierungswertes kommt, sondern dieser vorher abgezogen wird.

Der Sachverhalt ist leider in 2 Punkten doch etwas lückenhaft:

Zum einen bleibt unklar, ob Du die Erhöhung der Bestandsmiete anstrebst, oder, ob es Dir um die Ermittlung der angemessenen Miete für eine Neuvermietung geht.

Zum zweiten bleibt unklar, ob die Wohnung schon mit Küchengeräten ausgestattet ist.

Bei der Neuvermietung bist Du in der Mietpreisfindung weitgehend frei, nur die Grenzen von Mietpreisüberhöhung und Mietwucher müssen beachtet werden.

Bei bestehendem Mietverhältnis kommt es darauf an, ob schon gleichartige Küchengeräte vorhanden waren. Bloße Ersatzanschaffungen berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung. Sind keine Küchengeräte vorhanden, dann könnte das eventuell eine Modernisierung nach § 559 BGB sein, die zur Anhebung der Miete um 11% der Investition pro Jahr berechtigt. Allerdings müßte man zunächst sehr genau den Mietvertrag prüfen. Ich halte es für durchaus zweifelhaft, ob ein Vermieter eine ohne Kücheneinrichtung vermietete Wohnung gegen den Willen des Mieters mit einer solchen versehen dürfte.

Unterstellt, die Kücheneinrichtung wurde mitvermietet, schuldest du deren Funktionstüchtigkeit. Bei altersbedingtem Ausfall trägst du die Kosten gleichwertigen Ersatzes - wie bei abgetretener Auslegware - natürlich selbst.

Sofern Geräte mit erhöhtem Nutzen oder Komfort (Induktionsherd mit Umluft, A+++ Kühlgerätekombination mit Eisbereiter) eingebaut werden, kannst du diesen Modernsisierungsanteil der Inverstition mit 11% als Erhöhung fordern.

G imager761