Adresse rausgefunden?

2 Antworten

Um eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt zu erwirken, musst du jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über deine Person nachweisen können. Z.B. beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Answer123  22.04.2021, 19:51
@Petz1900

Also bei mir steht da unter "Voraussetzungen":

Das Bundesmeldegesetz fordert für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Bedeutung von schutzwürdigen Interessen ist im Kontext mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit zu sehen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist es hilfreich, wenn bereits gegebene Gefährdungen bzw. die Gefahrenprognose ausführlich beschrieben werden.

Was liest du da raus?

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Answer123  23.04.2021, 14:26
@Petz1900

Möglich. Du könntest uns aber auch einfach mal mitteilen, wo du deine Interpretation her nimmst. Um eine Sperre gem. § 50 Abs. 5 BMG geht es hier ja offensichtlich nicht. Bleibt also nur noch die oben angesprochen Auskunftssperre gem. § 51 BMG. Deren Voraussetzungen kannst du im genannten Paragraphen selbst nachlesen.

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Petz1900  23.04.2021, 15:40
@Answer123

Möglich.

Du könntest ja aber auch einfach mal meinen link durchlesen.

Was liest du daraus?

Es gibt nämlich verschiedene Stufen der Auskunftssperre.

Aber das kann man nur wissen, wenn man sich damit beschäftigt hat.

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Answer123  23.04.2021, 16:07
@Petz1900

Ich habe den Link gelesen. Und neben bei noch das Bundesmeldegesetz. Du auch?

Mir sind genau zwei Varianten einer Auskunftssperre bekannt: § 50 Abs. 5 BMG und § 51 BMG. Mehr kann ich auch dem Artikel nicht entnehmen.

§ 50 Abs. 5 BMG bezieht sich auf Adressbuchverlage, Parteien und Presse (Jubiläen). Darum geht es in dem hier vorliegenden Fall offensichtlich nicht.

§ 51 BMG bezieht sich auf jegliche Auskünfte aus dem Melderegister. Die Voraussetzungen dafür haben Naythen und ich bereits beschreiben.

Aber da du dich ja so intensiv mit dem Melderecht beschäftigt hast, kannst du mir sicher sagen, welche weitere Arten der Auskunftssperre es gibt und wo ich die rechtliche Grundlage dazu finde. Ich lerne gerne dazu.

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Petz1900  24.04.2021, 09:43
@Answer123

Schon faszinierend, wenn man so überheblich ist und dem Serviceportal des Bundeslandes BaWü unterstellt gegen geltendes Gesetz zu verstoßen.

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Answer123  24.04.2021, 23:30
@Petz1900

lol

Hatte dich bisher eigentlich nicht als Troll eingeschätzt. Wie man sich doch irren kann...

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Anfrage beim Einwohnermeldeamt, ganz einfach.

Wenn man das nicht möchte kann man seine Adresse für solche Auskünfte sperren lassen.