Aufsichtsperson trinkt Alkohol?

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Es wäre hilfreich, wenn du mal schreiben würdest, was ihr konkret vorhabt.

Geht es um den gemeinsamen Aufenthalt in einer Gaststätte nach 24 Uhr (§ 4 Abs. 1 Satz 2 JuSchG)?

Als erziehungsbeauftragte Person genügst du, wenn du durch die Eltern ausdrücklich bevollmächtigt bist (keine Blankounterschriften für diverse Beauftragte, vgl. VJuSchG BY) und du in der Lage bist, dem Erziehungsauftrag nachzukommen und das auch tatsächlich tust (Nr. 1.3.3 VJuSchG Bayern). Das ist nicht gegeben, wenn du dich nicht nur vorübergehend in einem anderen Raum aufhältst oder du aufgrund vom BTM- oder Alkoholkomsum objektiv nicht mehr in der Lage bist, die notwendige Aufsichtspflicht zu übernehmen. Eine ausdrücklich Grenze wird auch im VJuSchG nicht genannt. Vorbehaltlich ungeprüfter weiterer Quellen (Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und Richtlinien von zuständigen Behörden und Ministerien, Rechtsliteratur und Rechtsprechung) würde ich hier einen Vergleich zum Straßenverkehr ziehen. Bis zu einem Alkoholwert von 0,5 Promille wird angenommen, dass du in der Lage bist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Damit dürfte für einen Erziehungsauftrag im Regelfall keine niedrigere Grenze anzusetzen sein. Im Gegenzug ist aber davon auszugehen, dass bei Ausfallerscheinungen und ohne diese spätestens ab einem Wert von 1,1 Promille (analog zu § 316 StGB) eine absoluten Unfähigkeit zur Ausübung der Aufsichtspflicht anzunehmen ist. Der Bereich dazwischen wäre im Einzelfall zu prüfen, persönlich würde ich von der Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze abraten.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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