Auch als Miteigentümer kannst Du jederzeit in der Versteigerung mitbieten. Du solltest allerdings vorher sicher stellen, dass Du Dein Gebot, wenn Meistbietender, auch bezahlen kannst. Das solltest Du mit Deiner Bank klären.Und wichtig: Es kann im Versteigerungstermin Sicherheit verlangt werden. Normalerweise 10% des Verkehrswerts, bei Dir als Versteigerungsschuldner aber 100 % des Verkehrswerts. Wenn Du Dich mit der Bank vorher über die Finanzierung geeinigt hast wird sie wohl keine Sicherleistung beantragen. Aber auch der andere Miteigentümer kann Antrag auf Sicherleistungsleistung stellen. Und diesem muss das Gericht stattgeben, weil jeder Eigentümer mit Bezahlung des Meistgebots durch den Ersteher entlastet wird und er deshalb ein berechtigtes Interesse hat.Die Bank könnte Dir ja eine von ihr ausgestellte selbstschuldnerische Bürgschaft zum Versteigerungstermin mitgeben.

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Wenn in dem ersteigerten Objekt (Haus,Wohnung) nur der Eigentümer wohnt, also kein Mieter, dann ist die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses der Vollstreckungstitel zur Räumung gegen den Alteigentümer. Diese vollstreckbare Ausfertigung gibt es auf Antrag beim Versteigerungsrechtspfleger am Amtsgericht. Dann beauftragt man einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Nun kann der Alteigentümer allenfalls über das (Prozess-) Gericht eine angemessene Räumungsfrist erlangen. Diese Frist hängt letztlich davon ab, wie die Wohnungssituation am jeweiligen Ort ist. Die Kosten der Zwangsräumung muss der Neueigentümer aber beim Gerichtsvollzieher vorstrecken und das kann schon einige Tausende kosten. Also auf jeden Fall eine Lösung ohne Zwangsmaßnahmen versuche.

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