Einfluss von Einträgen im Erziehungsregister auf Bewerbung in der JVA?

Hallo,

als ich jugendlich war, ca. 15 Jahre alt, lief ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen des Besitzes von Cannabis, in ganz geringen Mengen. Das wurde damals an das Sozialgericht bzw. Familiengericht weitergegeben, ich musste einmal zur Drogensuchtberatung und die Anklage wurde fallen gelassen bzw. das Ermittlungsverfahren eingestellt. Anschließend habe ich meine Situation überdacht, aufgehört mit dem Konsum von Cannabis, mich auf die Schule konzentriert und hatte von da an nie wieder etwas mit Drogen zu tun. Leider steht das, so wurde es mir zumindest damals mitgeilt, in meinem Erziehungsregister und wird dort auch erst mit Vollendung des 24 Lebensjahres gelöscht.

Nun bin ich mitten in meinem Psychologiestudium und plane eigentlich ein Praktikum in einer JVA zu machen, befürchte allerdings, da ich erst 22 und somit und nicht Ü24 bin, dass die Herrschaften dort sicherlich (berechtigerweise) Einsicht in mein Erziehungsregister, auch wenn es nur ein Praktikum ist, verlangen. Weiß jemand ob und inwieweit tatsächlich die persönliche Eignung in Frage gestellt wird, wenn ein einmaliger Eintrag im Erziehungsregister vorliegt, ansonsten aber keine Vorstrafen, anhängigen Ermittlungsverfahren etc. bestehen?

Und wie ist das eigentlich rechtlich wenn die Einträge in dem Erziehungsregister gelöscht worden sind, besteht dann dennoch die Offenbarungspflicht, oder gehört das dann dem Teil der Vergangenheit an, welcher vor absolut niemandem jemals mehr offenbart werden muss?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

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Absolut richtig, was hier vorher geschriebene wurde. Das Erziehungsregister wird für Jugendliche und Heranwachsende geführt, damit die sich mit genau solchen Sachen ihr Leben nicht verbauen. Viele werden mal mit einem Joint erwischt oder klauen einen Lippenstift. Da hat aber die JVA als Ausbildungsstelle keinen Zugriff drauf und du musst es auch niemandem erzählen. Mach dir keinen Kopf und viel Erfolg weiterhin!

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Normalerweise dürfen Inkassobüros nicht einfach so deine E-Mail oder IP-Adresse verwenden, um dich zu orten. Das könnte gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Inkassobüros haben normalerweise keine technischen Mittel wie IP-Ortung, um Schuldner zu verfolgen.

Aber das Wichtigste ist, dass du die Forderung des Inkassobüros genau prüfen solltest. Wenn du denkst, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist oder es Missverständnisse gibt, wäre es gut, direkt beim Inkassobüro nachzufragen und um weitere Informationen zu bitten.

Und such dir einen Anwalt.

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In Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung würde ich weiterhin auf die Vorlage des Sachkundenachweises bestehen. Du kannst auch herausfinden, ob es in deiner Region spezifische Behörden oder Institutionen gibt, die für die Überwachung und Zertifizierung von Fachleuten im Bereich Asbest zuständig sind. Möglicherweise könntest du direkt bei solchen Stellen Informationen anfordern.

Ich würde die Situation nochmals mit der Rechtsanwältin besprechen und klarstellen, dass du nicht die grundsätzliche Ablehnung der Rechnung, sondern vielmehr die Klärung der Qualifikationen der asbestprobenentnehmenden Person wünschst.

Wenn alle Stricke reißen, konsultiere einen Rechtsanwalt, um professionelle Beratung und Unterstützung zu erhalten.

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Wenn die Versicherung dir schon 500€ anbietet, wissen sie doch, dass du einen Anspruch auf das Geld von ihnen hast. Sonst würden sie gar nichts zahlen. Ich kann mich den anderen nur anschließen: Geh zum Anwalt, lass den ein Schreiben aufsetzen. Wahrscheinlich wird die Versicherung dann zahlen und es nicht einmal bis vor Gericht treiben. Anwaltskosten kannst du direkt mit einfordern.

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Eigentlich wird die Attestpflicht in den jeweiligen Schulordnungen geregelt. Wenn es bisher keine Auffälligkeiten gab, ist üblich, dass ab dem dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung der Eltern und ab dem zehnten ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Worin liegt denn das Problem, warum willst du kein Attest holen?
Wenn wirklich Grüne dagegen sprechen, würde ich mich an deiner Stelle mal an die Schule wenden, gegebenenfalls mit den Eltern gemeinsam. Manchmal gibt es bisher keine oder nur unsinnige Regelungen und dann muss noch einmal nachjustiert werden.

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Es stimmt, was hier bisher geschrieben wurde: Du hast das Sorgerecht, dann kannst du den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen.

Wenn das Kind dann mit deiner Einwilligung beim Vater lebt, kann er "in Angelegenheiten des täglichen Lebens" entscheiden, also Kleinkram, der jeden Tag anfällt. Ich halte es aber ehrlich gesagt für sinnvoller, sich auf ein gemeinsames Sorgerecht zu einigen. So kannst du quasi über den Kopf der beiden hinweg entscheiden, wenn es um größere Angelegenheiten geht. Wenn das Kind aber faktisch nicht mehr bei dir lebt, kann der Vater einige Dinge vielleicht besser einschätzen und ist eher mit den Auswirkungen deiner Entscheidungen konfrontiert als du. Ich verstehe, dass es dir schwer fällt, aber würde das noch einmal überdenken an deiner Stelle. Hab dir auch nochmal einen Artikel verlinkt, der das ganz gut erklärt.

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Ich nehme an, in dem Brief steht, du sollst ein entsprechendes Ordnungsgeld zahlen? Dann würde ich widersprechen und keine Scheu haben, wenn es zum Schluss vor Gericht geht. Die Tat muss dir nachgewiesen werden, wenn der Karton weit genug weg war, spricht das eher für deine Variante, unabhängig vom Adressaufkleber. Realistischerweise entfernt die niemand vor der Entsorgung.
Weißt du denn inzwischen, wie der Karton da hin kam?

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Für die Pflegekosten muss in erster Linie dein Mann selbst aufkommen (zB aus seiner Rente), sollte diese nicht reichen, kann es sein, dass du im Rahmen der Unterhaltspflicht jedenfalls teilweise für die Kosten aufkommen musst. Ob dies so ist hängst maßgeblich davon ab, ob eine Unterhaltspflicht besteht und ob du leistungsfähig bist. Um dies zu prüfen solltest du dich an einen REchtsanwalt wenden, der auf Familienrecht und Unterhalt spezialisiert ist.

Auch hinsichtlich deiner erbrechtlichen Frage solltest du dir Expertenrat suchen, denn grundsätzlich ist dein Mann Pflichtteilsberechtigt und dieser kann so ohne Weiteres auch nicht ausgeschlossen werden.

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Wenn sich die gesundheitliche Situation Ihrer Freundin tatsächlich gebessert hat und sie auch sonst in stabilen Verhältnissen lebt, dann stehen die Chancen nicht schlecht. Denn grundsätzlich besteht die Grundannahme, dass es für das Kindeswohl am besten ist, wenn es mit seinen Eltern zusammenlebt und die elterliche Sorge bei den Eltern liegt.

Da ich davon ausgehe, dass das Sorgerecht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung entzogen wurde, ist es notwendig, bei Gericht die Rückübertragung zu beantragen. Das Gericht wird dann prüfen, ob diesem Antrag entsprochen werden kann. Hierbei is insbesondere wichtig nachzuweisen, dass die Therapie erfolgreich beendet wurde und es das Kindeswohl nicht mehr gefährdet ist.

Sie sollten sich in jedem Fall Unterstützung durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt suchen.

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Grundsätzlich zählen zum Zugewinn alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Eine Ausnahme git jedoch für Schenkungen und Vermögen, welches als Erbe erworben wurde. Dies wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und somit dem Zugewinnausgleich rechnerisch entzogen. Das für den Kauf der Immobilie aufgewendete Vermögen aus der Erbschaft wird damit also dem Anfangsvermögen zugerechnet. Die dann während der Ehezeit eintretenden Wertsteigerungen sind von dieser Privilegierung jedoch nicht mehr umfasst und werden daher im Endvermögen berücksichtigt.

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Die Kürzung der Rentenansprüche nach dem Versorgungsausgleich erfolgt mit Rechtskraft der Scheidung.

Da Sie bereits Rentenansprüche beziehen, Ihre Frau aber noch erwerbstätig ist, könnte es für Sie sinnvoll sein eine Modifizierung oder einen Ausschluss des Versorgungsauslgeichsanspruch zu vereinbaren. Ob das möglich und sinnvoll wäre kann Ihnen ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt beantworten und prüfen, wie Sie am ehesten Nachteile für ihre Rentenansprüche vermeiden können.

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Wie gut habt ihr denn euer Vermögen zu Beginn der Ehe belegt? Und würdest du sagen Wertzuwachs des Hauses ist höher als der der Wohnung?

Wie hier schon ausgeführt wurde wird im Fall des Zugewinnausgleiches ja "nur" der Zugewinn, also das während der Ehezeit hinzuerworbene Vermögen, ausgeglichen. Wenn also die Wertsteigerung bei den beiden Immobilien relativ gleich ist, ist im Bezug darauf ja nicht wirklich was auszugleichen. Das ist aber natürlich stark davon abhängig, wie die jeweilige Immobilie ausgestaltet ist.

Ich würde dir sonst empfehlen dich einfach mal ausführtlich bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen und dann schauen, ob dein Mann und du eine notarielle Vereinbarung finden können, zB in dem ihr die Immobilien vom Zugewinn ausschließt.

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