Zahlen für die Pflege der Schwiegereltern?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da fehlt mir noch ein Aspekt.

Grundsätzlich sind lt. BGB nur Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltsverpflichtet (§1601 BGB). Die Leistungsfähigkeit ist Voraussetzung dafür, daß jemand zu Unterhalt herangezogen werden kann (§1603 BGB). Kindesunterhalt geht Elternunterhalt vor.

Vermögen, das Ehepartnern in Gütergemeinschaft gehört, geht in die Bemessung der Unterhaltspflicht ein (§1604 BGB). Ausgeschlossen ist davon die eigengenutzte Immobilie.

Die erste Frage wäre daher nun: habt Ihr Kinder? Deren Unterhaltsanspruch geht dem der Eltern vor.

Sofern dann Vermögen und Einkünfte der Ehefrau (Tochter der Pflegebedürftigen) nicht für eine Unterhaltsverpflichtung ausreichen (das wäre zu vermuten), gibt es noch einen Spezialfall, der zu berücksichtigen ist. Du bist nämlich gegenüber Deiner Ehefrau unterhaltspflichtig, d.h. sie hat einen Anspruch auf einen Teil Deiner Einkünfte. Dies wird als ihr Einkommen angerechnet und kann bei sehr hohen Einkünften des Schwiegerkindes tatsächlich zu einer Unterhaltsverpflichtung führen.

Genaueres hierzu und zu einem im Februar erst publizierten BGH-Urteil zu diesem Thema findest Du beispielsweise hier: http://mainz-kwasniok.de/alte-eltern-elternunterhalt/schwiegerkinder/

wattweissich 
Fragesteller
 22.05.2014, 16:37

ich sehe das mit der Unterhaltspflicht und darauf die Unterhaltspflicht. Das ist logisch und kann sicherlich zu einem Fall bei uns werden.

Danke für den Link.

Ich mache mich zeitnah schlau, was auf uns/ mich zukommen könnte.

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Anhand Antworten sieht man das das nicht klar geregelt ist. Also Rechtschutzversicherung abschließen und ggf. Kredite aufs Haus aufnehmen, da diese angerechnet werden.

Muss ich ggf. für die Schwiegereltern aufkommen, weil meine Frau zu wenig verdient?

Nein :-O

Grds. sind nur die Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltsfähigkeit zu Elternunterhalt verpflichtbar :-)

Solange deine Frau nicht mehr als 1.600 EUR an monatl. Einkünften (Lohn, Zinsen, Vermietung,...) erzielt, ist sie nicht zu Unterhalt verpflichtet.

Ihr Vermögen wird ebensowenig angerechnet wie dein Einkommen oder Besitz :-)

Allerdings muss deine Frau im Erbfall Überleitungsansprüche des Sozialhilfeträgers über gewährte Grundsicherung erwarten.

G imager761