Unthalt für 19jährigen Sohn, 2XAusbildung abgebrochen, jetzt eigene Wohnung
Mein Mann hat einen 19jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Für diesen hat er auch Unterhalt bezahlt, bis dieser 18 Jahre alt war. Der Sohn wohnte bei seiner Mutter. 1. Ausbildung: Kündigung in der Probezeit w/ dauernder Unpünktlichkeit Den Rest des Jahres nichts gemacht. 2. Ausbildung: Kündigung in der Probezeit w/ dauernder Unzuverlässigkeit Was er jeztz macht ist nicht bekannt. Wohnt jetzt nicht mehr bei der Mutter, sondern bei einem Freund. Jetzt ein Brief vom Anwalt, dass mein Mann Unterhalt zahlen soll, da der Sohn in eine eigene Wohnung ziehen möchte. Wir sind verheiratet und haben 2 minderjährige Kinder. Hat der Sohn nicht seinen Unterhalt verwirkt ? Wenn nicht, wie wird dann der Unterhaltsanspruch errechnet ?
2 Antworten
Hat der Sohn nicht seinen Unterhalt verwirkt ?
Verwirkung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die dazu ergangenen Urteile in Unterhaltssachen füllen eine Bibliothek. Vieles spricht hier für eine Verwirkung. Aber mal offen gefragt: Wenn der Sohn schon anwaltlich vertreten ist, glaubst Du ernsthaft, den würde noch interessieren was Ihr dazu meint? Die Sache wird gerichtlich ausgetragen werden. Da würde ich mir an der Stelle Deines Mannes umgehend einen im Familienrecht versierten Anwalt suchen und den das Schreiben übernehmen lassen.
Wenn nicht, wie wird dann der Unterhaltsanspruch errechnet ?
Die Düsseldorfer Tabelle gibt auch für solche Fälle Richtwerte vor:
Ein häufiger Streitpunkt ist der Abbruch einer Berufsausbildung und daraus resultierende Arbeitslosigkeit.
Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit bei Abbruch einer Ausbildung haben also nicht die Eltern zu tragen. Unterhalt wird in einem solchen Fall nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Dabei stellt die Frage nach der Angemessenheit stets eine Einzelfallentscheidung dar, die die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigen muss.