Testamentsvollstreckung und Umsatzsteuer

1 Antwort

Testamentsvollstreckung unterliegt immer inländischer Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften wohnen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur dann steuerbar, wenn diese im Inland ausgeführt werden. Der Ort einer Leistung, die nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht (sog. sonstige Leistung), bestimmt sich in der Regel nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Abweichend hiervon ist für bestimmte, in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte Tätigkeiten der Leistungsort der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 UStG). Hierzu gehören unter anderem die Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Steuerberater und ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer sowie die Verschaffung von Informationen. http://www.stb-web.de/news/article.php/id/2799

KlaasKlever 
Fragesteller
 24.02.2011, 19:44

Und wie ist das, wenn der TV kein Kammerberufler ist, sondern Mitglied der Erbengemeinschaft?

0
KlaasKlever 
Fragesteller
 24.02.2011, 19:46

Danke für Eure Links! Jetzt ist es schwer, das Sternchen zu vergeben....

0
EnnoBecker  25.02.2011, 10:08
@KlaasKlever

Nö, das ist überhaupt nicht schwer, denn beide Antworten sind falsch, allerdings führt diese Antwort hier dennoch zu einem richtigen Ergebnis. Seit 1. Januar 2010 gilt neues Recht. Für diesen Fall ist der § 3a (4) tot.

0
EnnoBecker  25.02.2011, 13:41
@KlaasKlever

Ist hier nicht nötig. Der Erbe ist ja immer eine Privatperson, also befindet sich der Ort der Leistung immer in DE, es sei denn, der Erbe wohnt im Drittland. Und dann kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Leistungen im Inland steuerbar sind und - mangels Befreiungsvorschrift - auch steuerpflichtig.
 

0
KlaasKlever 
Fragesteller
 25.02.2011, 14:43
@EnnoBecker

Aber wenn der TV nicht von Haus aus UST-pflichtig ist, dann kann ja auch die Kleinunternehmerregelung greifen?

0
EnnoBecker  25.02.2011, 15:17
@KlaasKlever

Der TV ist "von Haus aus" ebensowenig umsatszteuerpflichtig wie ein Arzt oder ein Bäcker. Nicht Personen, sondern Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig, darum heißt die so.
 
Natürlich kann auch die Kleinunternehmerregelung greifen. Aber ich kenne den TV nicht.

0