Nutzungsgebühr bei Rückgabe defekter Elektrogeräte?

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Die Ware hat schließlich eine bestimmte Zeit funktioniert. Für diesen Zeitraum, in dem der Kunde die Ware genutzt hat, soll er doch bitte einen Betrag als Nutzungsentschädigung zahlen. Die Berechnung dieser Entschädigung war dabei als Kunde kaum nachzuvollziehen. Kurioserweise lag der Betrag, der für den Wertersatz zu zahlen war, je nach Nutzungsdauer häufig in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis der Ware.

http://www.e-recht24.de/news/schuldrecht/819.html

Wenn das Gerät defekt ist, müßte man es Dir erstmal reparieren, oder ein intaktes Gerät geben. = Gewährleistungspflicht.

Wenn Du lieber ein anderes Gerät möchtest, muss man sich da nciht drauf einlassen, aber da der Händler vermutlich ein neues Gerät anstatt Deines kaputten vom Hersteller bekommt, könnte er natürlich aus kulanz Deinen Kaufpreis auf das andere Gerät anrechnen. Aber wie gesagt, das wäre Kulanz.

Pflciht ist, Dein Gerät in Ordnung zu bringen, oder zu ersetzen. Erst wenn das mehrfach nicht klappt, kannst Du dn Kaufpreis zurück verlangen.

Da Du ja das in den Gewährleistungen vorgesehene Nachbesserungsrecht - also eine Reparatur - nicht zum tragen kommen lassen willst, sondern gleich den Kauf rückgängig machen willst, ist es durchaus rechtens eine Nutzungsgebühr zu verlangen. Nur wenn der Händler beim Kauf eine Rücknahme ohne Angabe von Gründen eingeräumt hat, wäre eine Nutzungsgebühr nicht zulässig. Beim Kauf eines anderen Staubsaugers hast Du ja auch wieder die vollen Gewährleistungsansprüche und die volle Herstellergarantie.

Ich habe es wie oben geschildert auch schon gehört, allerdings nur bei Staubsauger und keiner anderen Produktgruppe. Ob die Praxis rechtens ist kann ich im Moment auch nicht beurteilen aber man kann sich bei den Verbraucherzentralen erkundigen.