Notarielle beglaubigte Unterschrift rückgängig machen?

5 Antworten

"Das habe ich befürchtet . Vielen Dank für die Antwort . Leider verändert sich Manches und ist anders, als es zu sein schien . Aber gut, dann habe ich eben Pech gehabt und er Glück …"

Wurdest Du verarscht und die Beurkundung wurde durch Falschangaben erschlichen, dann ab zum Anwalt!

Du kannst die Beurkundung nicht widerrufen, aber Du könntest diese Beurkundung unter Umständen anfechten.

Aber natürlich musst Du das dann auch begründen und beweisen können!

Du hast die Vereinbarung beurkundet. Somit hast du der Vereinbarung zugestimmt und deine Zustimmung durch den Notar beurkunden lassen. Diese Vereinbarung kann nicht mehr widerrufen werden. Das hättest du dir vorher überlegen müssen.

Bartke 
Fragesteller
 05.02.2023, 21:32

Das habe ich befürchtet . Vielen Dank für die Antwort . Leider verändert sich Manches und ist anders, als es zu sein schien . Aber gut, dann habe ich eben Pech gehabt und er Glück …

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Nein, dafür gibt es keine Widerrufsmöglichkeiten. Der Vertrag wurde unterschrieben und die Unterschriften beglaubigt. Damit ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen.

Bartke 
Fragesteller
 05.02.2023, 21:32

Habe ich befürchtet. Vielen Dank für die schlechte Nachricht ;)

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Beim Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrags wird von den Vertragsparteien eine beidseitige Willenserklärung abgegeben und dies wird verbindlich vom Notar bestätigt.

Nimmst Du zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung zum Vertrag zurück, so hat dies bei notariellen Verträgen keine Rechtswirkung, es sei denn, der Vertrag selbst sieht diese Option vor (z.B. bei Kaufverträgen für Immobilien wird ein Widerrufsrecht unter bestimmten Bedingungen vereinbart). Ist dies nicht der Fall, kann der Vertrag einseitig nicht mehr widerrufen werden.

Wenn die Vertragsparteien sich einig sind, können sie über einen erneuten notariellen Vertrag mit andereslautendem Inhalt die Folgen des ersten Vertrags verändern. Dieser notarielle Änderungsvertrag würde eine neue Scheidungsfolgenvereinbarung darstellen oder einfach bestimmte Punkte aus dem ersten Vertrag aufheben, ergänzen oder konkretisieren. Voraussetzung ist jedoch der freie Wille beider Seiten, diesen Änderungsvertrag zu vereinbaren.

Die letzte Option besteht in der Anfechtung des notariellen Vertrags bzw. Teilen davon nach $119ff BGB. Dies kann im Notar selbst (z.B. Befangenheit, formale Fehler, Beurkundung im betrunkenen Zustand), im Vertrag (z.B. sittenwidrige Vereinbarungen, Täuschung durch unverständliche Klauseln), in der Vorgehensweise der Beurkundung (z.B. Nötigung zur Unterzeichung) oder den Beteiligten selbst (z.B. Fehlen der Geschäftsfähigkeit von Beteiligten) begründet liegen. In diesem Fall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, um die Anfechtung durchzusetzen.

In den meisten Fällen wird es allerdings eher auf einen notariellen Änderungsvertrag hinauslaufen, der bestimmte Punkte im Vertrag korrigiert, z.B. wenn einseitig falsche Vermögens- oder Einkommensverhältnisse zugrundegelegt wurden.

Zunächst einmal muss man die Frage korrigieren:

Bei einer Scheidungsfolgevereinbarung wird nicht nur eine Unterschrift beglaubigt, sondern es wird ein Vertrag beurkundet. Der Notar trägt also auch Verantwortung für dessen Inhalt.

Ein Widerrufsrecht just for fun gibt es da nicht.

Was es geben könnte wäre die ganze Klaviatur der allgemeinen Vertragsaufhebungsgründe. Es könnte sich um einen Knebelungsvertrag handeln, es könnte arglistige Täuschung vorliegen oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Das zu beurteilen wäre nur ein Fachanwalt nach gründlicher Sachverhalts- und Rechtsprüfung in der Lage und nicht ein Laienforum dem dann auch noch ein blutleerer Sachverhalt präsentiert wird.