Keine Schulzeiten in der Rentenversicherung?

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Du musts die tatsächliche Berufsausbildung durch geeignete Urkunden/ Unterlagen/ Zeugnisse nachweisen.

Allein die Angaben des Berechtigten gegenüber der Rentenversicherung das er eine Berufsausbildung gemacht hat, reichen nicht aus. Als Nachweise können auch gelten:

  • Unterlagen zum Lehrvertrag bei der IHK einzuholen,
  • Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer oder durch Bescheinigung bei der Handwerkskammer, Eintragungen in der Lehrlingsrolle,
  • eine Arbeitgeberbescheinigung,
  • der Gesellenbrief oder das Prüfungszeugnis,
  • SVA-Buch der ehemaligen DDR
  • als letztes bleibt nur noch die Eidesstattliche Versicherung.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Steffen1960  25.06.2020, 06:37

Kleine Ergänzung noch dazu:

§ 23 SGB X enthält eine Legaldefinition dazu, wann eine Tatsache als glaubhaft gemacht anzusehen ist und verweists u.a. auf den § 203 SGB VI: Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

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