Erklärungspflicht von Nebeneinkünften
Muss ich, wenn ich eine Steuererklärung abgebe, in dieser Nebeneinkünfte (z.B. gewerbliche) erklären, auch wenn der Gewinn aus diesen unter 410 € liegt? Die Erklärung hätte ja keine Auswirkung, da diese Einkünfte aufgrund des Freibetrages nach § 46 EStG (war zumindest in meinem letzten Steuerbescheid so) nicht der Besteuererung unterworfen werden.
Kann mir auch jemand die zur Frage passende Vorschrift nennen?
Vielen Dank!
2 Antworten
Da, siehe
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
Eine Erklärung nur abgegeben werden muss, wenn diese anderen Einkünfte mehr als 410,- Euro betragen, kann man im Umkehrschluss folgern, das wenn die geringer sind, sie auch nicht extra erklärt werden müssen.
Natürlich musst Du Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben. Dass der Gewinn unter dem genannten Betrag liegt, ist ohne Bedeutung. Denn diese Höhe behauptest Du ja nur. Den tatsächlichen Gewinn aber stellt das Finanzamt fest. Ebenso den Gesamtbetrag der Einkünfte, wonach sich die Steuer bemisst.