Einkommensteuer, Anerkennung von Werbungskosten?


25.01.2023, 20:08

Danke senior1 für das Interesse an meinem Problem,

ich habe einen lose eingelegten Teppich - keinen festverlegten Teppichboden - im Arbeitszimmer als Arbeitsmittel in der Steuererklärung 2016 als Werbungskosten beantragt und vom Finanzamt die Abschreibung über eine Nutzungszeit von 8 Jahren bestätigt bekommen. Die Jahres-AfA-Beträge sind bis einschließlich 2019 als Werbungskosten berücksichtigt worden. Im Veranlagungsjahr 2020 wurde der AfA-Betrag mit der Begründunge abgelehnt, ein Teppich sei keine Arbeitsmittel, sondernEinrichtungsgegenstand des Arbeitszimmers und mit dem Höchstbetrag i.H.v. 1.250,- € abgegolten. Strittig ist also die Anerkennung des Teppichs als Arbeitsmittel.Arbeitsmittel sind unabhängig von den Arbeitszimmerkosten absetzbar. Das gilt z.B. für Büromöbel, Schreibtisch, Stühle, Regale, Schreibtisch- und Stehlampen usw., also auch für den Teppich!Als Raumkosten für das Arbeitszimmer gelten z.B. Miete (oder Abschreibung bei Eigentum), Strom, Heizung, eingebaute Ausstattungen, wie Decken- und Wandleuchten, Gardineneinrichtungen, Bodenbelege (Laminat, Vinyl, festverlegte Teppichböden).In der amtlichen AfA-Tabelle für Arbeitsmittel ist eine Nutzungszeit für Teppiche von 8 Jahren angegeben, d.h. der Teppich ist als Arbeitsmittel anerkannt.Unabhängig von diesem Sachverhalt stellt sich mir die Frage, darf das Finanzamt die im Jahr 2016 anerkannten Werbungskosten (Kauf des Arbeitsmittels) einschließlich der bis 2019 anerkannten AfA für dieses AM mitten in der Abschreibungsphase aberkennen? 

2 Antworten

Das Finanzamt darf seine Auffassung ändern. Es gilt die Abschnittsbesteuerung, der Sachverhalt kann jedes Jahr neu geprüfte werden. Die Nutzung oder der Nutzungsumfang könnte sich ja auch jederzeit ändern.

Nur weil ein Teppich in der AfA Tabelle gelistet ist, ist er nicht automatisch Arbeitsmittel. Er könnte ja zum Beispiel auch Betriebsvermögen sein und z.B. in einem Verkaufsraum genutzt werden.

Ob dein Teppich ein Arbeitsmittel ist, ist im Einzelfall zu entscheiden, im ersten Moment wäre ich da auch eher skeptisch.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Frabu 
Fragesteller
 26.01.2023, 02:42

Danke, Kttk85!

Ich bleibe aber doch bei der Meinung, dass der Teppich ein Arbeitsmittel ist, und unabhängig von den Raumkosten für das Arbeitszimmer anzusetzen ist.
Als Beispiel gilt der Fall: Der Steuerpflichtige verrichtet betriebliche Arbeiten zu Hause, z.B. in einer Arbeitsecke im Schlafzimmer, weil er kein seperates Arbeitszimmer hat. Für die Tätigkeit benutzt er Schreibtisch, Stuhl, Regal, PC, Steh- oder Tischlampe und eben auch unter dem Arbeitsplatz einen Teppich. Dann sind alle diese Gegenstände Arbeitsmittel, deren Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar sind. Findet die Tätigkeit nun in einem anerkannten Arbeitszimmer statt, gelten die Aufwendungen für diese Arbeitsmittel und zusätzlich die reinen Raumkosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten.
Mir ging es aber bei der Frage darum, ob das Finanzamt das ursprünglich anerkannte und z.T. schon abgeschriebene Arbeitmilltel, nun aberkennen darf.
Mein Einspruch zum Steuerbescheid wurde abgelehnt. Für eine Klage ist mir der betreffende Betrag zu gering. Ein fachliches Urteil zu diesem Problem würde mich schon interessieren.

VG und danke für die Antwort
Frabu

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Das kann man nach Deinem Sachverhalt nicht beantworten.

Worum geht es?

Wird die Abschreibung für die restlichen z. B. 2 Jahre versagt, nachdem schon 3 Jahre akzeptiert wurden?

Oder werden bereits erteilte Bescheide geändert?

Nach dem Sachverhalt müsste man viel zu viele Möglichkeiten durchprobieren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986