Darf FA meine Steuererstattung verechnen?

3 Antworten

Wenn der Antrag richtig gestellt war, kann das Finanzamt deine Nachzahlung mit deiner Erstattung verrechnen. Aber nicht mit den Schulden eines anderen.

Hier muss das Finanzamt an dich auszahlen bzw. an das Konto, das im Mantelbogen genannt wurde.

Als erstes schilderst Du mal hier, was genau Sache ist.

Ohne Daten, Jahreszahlen, Bescheide für welche Jahre usw. kannst Du nichts erwarten.

Es fängt z.B. damit an "er hat hohe Schulden" - ist da Einkommensteuer dabei - warum hat dann er Schulden - ihr wart doch ein Paar.

EnnoWarMal  13.06.2018, 08:39
ihr wart doch ein Paar.

Und was genau hat das mit den Schulden des einen zu tun?

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EnnoWarMal  13.06.2018, 12:59
@correct

Ja und? Sie hat doch einen Antrag auf Aufteilung geschrieben. Einfach mal §§ 268 ff. AO lesen und verstehen.

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correct  13.06.2018, 13:47
@EnnoWarMal

Haha, wieviele Aufteilungsbescheide musstest Du schon machen?

.. hat ein Antrag geschrieben ... hat sie Bescheide bekommen ... sie sagt ja wie üblich nix dazu.

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EnnoWarMal  13.06.2018, 14:56
@correct

Aufteilungsbescheide habe ich noch keinen gemacht. Ich sitze ja auf der anderen Seite des Schreibtisches.

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Hm, sind das nur Einkommensteuerschulden?
Das sind eure gemeinsamen Schulden.

Sind das auch Schulden für Betriebssteuern, z.B. Umsatzsteuer usw?
Dann darf nicht unbedingt verrechnet werden, jedenfalls nicht bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten.

Wie die anderen schon schrieben:
Man braucht genaue Fakten um das beurteilen zu können.

EnnoWarMal  13.06.2018, 12:59
Das sind eure gemeinsamen Schulden.

Na und? Es steht doch da, dass ein Antrag auf Aufteilung gestellt wurde. Einfach mal §§ 268 ff. AO lesen.

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Petz1900  13.06.2018, 15:55
@EnnoWarMal

Na und ?

Es steht doch da, da in einem Jahr eine Erstattung erfolgte. Einfach mal § 37 Abs. 2 AO lesen.

Es geht auch freundlicher hier, nur mal nebenbei.

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EnnoWarMal  13.06.2018, 18:13
@Petz1900

Wie ich in meiner eigenen Antwort bereits ausführte, kann das Finanzamt die Erstattung und die Nachzahlung desselben Steuerpflichtigen selbstverständlich gegeneinander aufrechnen, § 226 AO.

Was hier der § 37 (2) soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Ich bitte um Hilfe. Sofern sich auf das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander bezieht, greift es nicht, Siehe § 1 (1) Satz 1 AO.

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